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Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt öffentliche Unterstützung für erneuerbare Energien in Höhe von 200 Mio. EUR zugunsten von Eigenversorgern in Frankreich

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Maßnahme genehmigt, mit der die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen bis 2020 gefördert werden soll. Die Maßnahme wird einen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der EU leisten, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt über Gebühr zu verzerren.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Diese Regelung wird den Wettbewerb zwischen erneuerbaren Energieträgern für Eigenversorger fördern und den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Energiemix in Frankreich weiter erhöhen.Die technologieneutralen Ausschreibungen werden im Einklang mit den Umweltzielen der EU und unseren Beihilfevorschriften einen Beitrag zum Übergang Frankreichs zu einer umweltverträglichen Energieversorgung mit geringen CO2-Emissionen leisten.“

Die Maßnahme soll die Erzeugung von Ökostrom durch Unternehmen und Einzelpersonen für den Eigenbedarf (Eigenverbrauch) fördern, insbesondere in Fällen, in denen nur ein begrenzter Teil des von ihnen erzeugten Stroms in das Netz verkauft wird.

Die Mittelausstattung der aus dem französischen Staatshaushalt finanzierten Regelung ist mit 200 Mio. EUR veranschlagt. Mit der Regelung wird die Bereitstellung von zusätzlichen Erzeugungskapazitäten im Umfang von 490 Megawatt gefördert.

Die Unterstützung steht für kleine Anlagen zur Verfügung, die zwischen 100 und 500 Kilowatt produzieren können. Die Mittelempfänger werden bis zum Jahr 2020 über Ausschreibungen ausgewählt, an denen alle Technologien für erneuerbare Energien teilnehmen können.

Die ausgewählten Anlagen erhalten die Unterstützung in Form eines Aufschlags auf den Marktpreis (sog. „complément de rémunération“). Die Prämie wird für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

Die Kommission hat die Regelung auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die französische Regelung gemäß den Leitlinien den Ausbau der erneuerbaren Energien für den Eigenverbrauch fördern und eine Überkompensation für die Empfänger der öffentlichen Unterstützung vermeiden wird.

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme Frankreich im Einklang mit den Umweltzielen der EU helfen wird, den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, um seine Klimaziele zu erreichen, während etwaige durch die staatliche Förderung entstehende Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.

Hintergrund

Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 (vollständiger Text) können die Mitgliedstaaten die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen fördern. Ziel der Leitlinien ist es, dass die EU ihre ehrgeizigen energie- und klimapolitischen Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erreicht. Die Richtlinie über erneuerbare Energien enthält für alle Mitgliedstaaten Zielvorgaben für den bis 2020 zu erreichenden Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch. Für Frankreich liegt dieser Anteil bei 23 %. Die Regelung soll einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zum heutigen Kommissionsbeschluss über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.49180 veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

über red

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