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Parlament stimmt EU-Richtlinie über Verwendung von Fluggastdaten zu

Das Parlament hat am Donnerstag (14.04.2016) die neue Richtlinie zur Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität verabschiedet. Die Regeln verpflichten Luftfahrtgesellschaften dazu, ihre Fluggastdaten für Flüge von der EU in Drittländer und andersherum den nationalen Behörden zur Verfügung zu stellen.

„Wir haben ein wichtiges neues Instrument zur Bekämpfung von Terroristen und Drogenhändlern angenommen. Durch das Sammeln, den Austausch und die Analyse der PNR-Daten können die Geheimdienste Muster verdächtigen Verhaltens erkennen und weiterverfolgen. PNR ist keine Wunderwaffe, aber in Ländern mit nationalen PNR-Systemen hat sich immer wieder gezeigt, dass dies sehr wirkungsvoll ist, sagte der Berichterstatter Timothy Kirkhope (EKR, UK).

„Es gab verständliche Bedenken über die Erhebung und Speicherung der Daten der Bürger, aber die Richtlinie enthält Datenschutzmaßnahmen und entspricht den Risiken, mit denen wir konfrontiert sind. Die EU-Regierungen müssen nun mit der Umsetzung dieser Vorschriften beginnen“, fügte er hinzu.

Der Text wurde mit 461 Stimmen angenommen, bei 179 Gegenstimmen und 9 Enthaltungen.

Die Mitgliedstaaten sollen „PNR-Zentralstellen“ einrichten, um die PNR-Daten, die die Fluggesellschaften erheben, zu verarbeiten. Diese Informationen müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgehalten werden. Sechs Monate nach der Übermittlung allerdings müssen die Daten unkenntlich gemacht werden, d. h. Datenelemente wie zum Beispiel der Name, die Anschrift oder Kontaktdaten dürfen nicht mehr sichtbar sein.

Die PNR-Zentralstelle wird für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der PNR-Daten, sowie für deren Übermittlung an die zuständigen Behörden und für deren Austausch mit anderen Mitgliedstaaten und Europol verantwortlich sein. In der Richtlinie steht, dass solche Übertragungen nur fallweise und ausschließlich zum Zweck der „Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität“ vorgenommen werden dürfen.

Die Richtlinie gilt für “Drittstaatsflüge”, jedoch können die Mitgliedstaaten sie auch auf Flüge innerhalb der EU anwenden, wenn sie die EU-Kommission davon in Kenntnis setzen. Mitglieder können PNR-Daten auch von Reisebüros oder Reiseveranstaltern erheben (Wirtschaftsteilnehmer, die keine Beförderungsunternehmen sind), da diese auch Flugbuchungen verarbeiten.

Sicherheitsvorkehrungen zum Datenschutz

  • Die nationalen PNR-Zentralstellen ernennen Datenschutzbeauftragte, die für die Überwachung der Verarbeitung der PNR-Daten und die Umsetzung der maßgeblichen Sicherheitsvorkehrungen in ihrem Land zuständig ist.
  • Zugang zu einem vollständigen Datensatz, der die Identifizierung des betreffenden Passagiers erlauben würde, sollte nach Ablauf der Anfangszeit nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen möglich sein.
  • Jegliche Verarbeitung von PNR-Daten sollte protokolliert oder dokumentiert werden.
  • Die Verarbeitung von PNR-Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Orientierung erkennen lassen, ist ausdrücklich untersagt.

Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission wird die PNR-Richtlinie zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen. Dabei soll sie auf folgende Elemente besonders achten: Einhaltung des einschlägigen Schutzstandards bezüglich personenbezogener Daten, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung von PNR-Daten für jeden der in dieser Richtlinie genannten Zwecke, die Datenspeicherungsfristen und auch die „Effektivität des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten“.

Die nächsten Schritte

Nach der Zustimmung des Parlaments muss der Rat die Richtlinie noch formell billigen. Vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

über helmut

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