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Staatliche Beihilfen: Kommission erklärt italienische Beihilfe für Banca Tercas für unzulässig und begrüßt Beteiligungsbereitschaft privater Anleger

Nach einer eingehenden Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unterstützung der Banca Tercas durch das italienische gesetzliche Einlagensicherungssystem eine unter den vorliegenden Umständen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Die Banca Tercas ist eine kleine italienische Bank, die gemessen an den Vermögenswerten über einen Marktanteil von rund 0,1 % in Italien verfügt. Im Juli 2014 intervenierte das italienische gesetzliche Einlagensicherungssystem Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (FITD), um die Verluste des Geldinstituts zu decken und seine Übernahme durch die Banca Popolare di Bari zu unterstützen. Die Kommission stellte fest, dass das Handeln des FITD dem italienischen Staat zuzurechnen war. Die Beihilfe verstößt gegen die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen, da die italienischen Behörden keinen Umstrukturierungsplan vorlegten und keine Begrenzung der Beihilfe und der mit ihr verbundenen Wettbewerbsverzerrungen auf das erforderliche Minimum vorsahen. Die Kommission begrüßt, dass private Banken nun eine freiwillige Unterstützung der Banca Tercas in Betracht ziehen. Ungeachtet der weiteren Entwicklung bleiben die Einlagen vollständig abgesichert.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte hierzu: „In den EU-Beihilfevorschriften werden den Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von in Schieflage geratenen Banken strenge Grenzen gesetzt. Das dient dem Schutz der Steuergelder und des fairen Wettbewerbs. An diese Regeln müssen sich alle Mitgliedstaaten halten. Aber natürlich können andere Banken freiwillig ohne staatliche Einmischung eigene Mittel einsetzen. Ich begrüße die Absicht der Geldinstitute, der Banca Tercas beizustehen.“

Im Juli 2014 gewährte das gesetzliche Einlagensicherungssystem FITD der Banca Tercas eine Unterstützung (in Form von Kapitalzuführungen und Garantien) von ungefähr 300 Mio. EUR, um ihre Übernahme durch die Banca Popolare di Bari zu unterstützen. Die Maßnahmen zugunsten von Banca Tercas wurden nicht, wie es der AEUV vorsieht, bei der Kommission angemeldet.

Diese leitete im Februar 2015 ein eingehendes Prüfverfahren ein, weil sie an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem EU-Beihilferecht zweifelte. Dabei gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der FITD bei der Unterstützung der Banca Tercas im Namen des italienischen Staates handelte. Aus den nachstehenden Gründen gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass sie nicht mit dem Beihilferecht und insbesondere mit der Bankenmitteilung von 2013 vereinbar waren:

  •        Italien hat keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt, so dass die Kommission nicht prüfen konnte, ob das Unternehmen langfristig wieder rentabel sein wird. Diese Feststellung gilt unbeschadet etwaiger Anstrengungen der Banca Popolare di Bari nach der Übernahme.
  •        Ferner stellte sie fest, dass zwar die Anteilseigner von Banca Tercas keinen Ausgleich erhielten, aber die nachrangigen Gläubiger nicht den nach den beihilferechtlichen Grundsätzen der Lastenteilung erforderlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisteten.
  •        Schließlich zahlte Banca Tercas keine Vergütung für das bereitgestellte Kapital und die Garantien und ergriff auch keine andere Maßnahme, um die durch die staatliche Finanzierung bedingte Verfälschung des Wettbewerbs angemessen zu begrenzen.

Somit hatte Banca Tercas mit dem Beihilferecht unvereinbare Beihilfen erhalten. Die Kommission konnte allerdings nicht feststellen, dass auch der Käufer, die Banca Popolare di Bari, in den Genuss von Beihilfen gelangt wäre.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat der FITD inzwischen seine Mitglieder befragt, ob sie bereit wären, die Banca Tercas freiwillig zu unterstützen. Wenn private Akteure aus eigenen Beweggründen freiwillig ohne staatlichen Auftrag eigene Mittel einsetzen, gibt es keinen Anlass zu beihilferechtlichen Bedenken

Hintergrund

Nach EU-Recht sind Einlagensicherungssysteme zwingend vorgeschrieben, um die Auszahlung der gedeckten Einlagen sicherzustellen, wenn eine Bank abgewickelt wird und aus dem Markt ausscheidet. In solchen Fällen liegen keine staatlichen Beihilfen vor. In diesem Fall wurde der FITD jedoch über seine Einlagensicherungs-Aufgabe hinaus tätig, um eine in Schwierigkeiten geratene Bank zu stützen.

Banca Tercas ist die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe, die vor allem in den Abruzzen tätig ist. Ende 2011 wies Banca Tercas eine Bilanzsumme von insgesamt 5,3 Mrd. EUR und einen Marktanteil von rund 0,1 % der gesamten Bankenaktiva in Italien aus. Auf der Grundlage der Ergebnisse einer aufsichtsrechtlichen Prüfung durch die Banca d’Italia wurde die Banca Tercas am 17. April 2012 unter Sonderverwaltung gestellt.

Am 27. Juli 2014 beschloss die vom Sonderverwalter einberufene außerordentliche Aktionärsversammlung der Banca Tercas, die während der Sonderverwaltung entstandenen Verluste durch Einziehung aller Stammaktien und eine Kapitalzuführung des FITD zu decken. Zudem genehmigte die Aktionärsversammlung eine Kapitalerhöhung von 230 Mio. EUR für die Banca Popolare di Bari, die nach der Zeichnung dieser Erhöhung die alleinige Anteilseignerin der Banca Tercas wurde.

Am 1. Oktober 2014 wurde die Sonderverwaltung der Banca Tercas aufgehoben und die Banca Popolare di Bari ernannte ein neues Management.

Am 27. Februar 2015 gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass die Maßnahmen des FITD zugunsten der Banca Tercas staatliche Beihilfen darstellen, und leitete deshalb eine eingehende Prüfung ein. Damals stellte die Kommission auch fest, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu prüfen.

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