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FRAGEN UND ANTWORTEN – Ein zeitgemäßes europäisches Urheberrecht für das Digitalzeitalter

1) DAS URHEBERRECHT IM DIGITALEN BINNENMARKT

Was ist „Urheberrecht“ und wie ist es auf EU-Ebene definiert?

Beim Urheberrecht handelt es sich um Rechtsvorschriften für den rechtlichen Schutz und die Nutzung von „Werken“, die Ideen zum Ausdruck bringen. Das Urheberrecht umfasst internationale Vorschriften sowie Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Der derzeitige EU-Rechtsrahmen besteht aus 10 Richtlinien. Insbesondere wurden durch die Richtlinie 2001/29/EC (Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) mehrere ausschließliche Rechte und Ausnahmen vom Urheberrecht vereinheitlicht, die für die Online-Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erforderlich sind.

Welche einzelnen Schritte sieht der Aktionsplan der Kommission zum Urheberrecht vor?

Die Kommission hat heute ihren Aktionsplan vorgelegt, mit dem das EU-Urheberrecht an das digitale Zeitalter angepasst werden soll, sowie eine Verordnung, mit der für vorübergehende Auslandsaufenthalte die grenzüberschreitende Portabilität digitaler Inhalte wie Filme, Sportsendungen, Musik, e-Bücher und Spiele ermöglicht wird.

Die neuen Bestimmungen für die Portabilität von Inhalten müssen nun mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erörtert und von diesen bestätigt werden. Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Entsprechend dem Vorschlag der Kommission beginnt ihre Anwendung dann sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung. Damit bleibt den Online-Dienstleistern und den Rechteinhabern Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften, sofern dies erforderlich sein sollte. Die Verordnung gilt unmittelbar, die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften nicht erst in nationales Recht umsetzen.

Das nächste Maßnahmenpaket soll im Frühjahr 2016 folgen. Die Ergebnisse mehrerer öffentlicher Konsultationen werden in die kommenden Initiativen einfließen, z. B. die der Konsultation zur Satelliten- und Kabelrichtlinie (bereits abgeschlossen), der Konsultation zu Plattformen und Online-Mittlern (läuft bis zum 30. Dezember) und der Konsultation zum EU-Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (gestern eingeleitet).

Die Kommission wird den Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts, bis zum Herbst 2016 überprüfen und möglicherweise Ende 2016 einen überarbeiteten Rechtsrahmen vorlegen.

2) GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN EU-WEITEN ZUGANGS ZU INHALTEN

  • Erster Schritt: Neue Vorschriften zur grenzüberschreitenden Portabilität

Was schlägt die Kommission vor?

Die Kommission möchte den Europäerinnen und Europäern, die in ihrem Heimatland Filme, Sportsendungen, Musik, e-Bücher oder Spiele erwerben oder abonnieren, auch auf Reisen in andere EU-Länder den Zugang dazu ermöglichen.

Gibt es nicht bei vielen Diensten bereits Portabilität? Wie groß ist das Problem?

Grenzübergreifende Übertragbarkeit bedeutet, dass die Verbraucher bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland die Online-Abonnements aus ihrem Heimatland weiter nutzen können. Sie können ferner auf von ihnen erworbene bzw. gemietete legale Inhalte wie Filme, e-Bücher oder Musik zugreifen. Dies ist nicht das Gleiche wie der grenzüberschreitende Zugang, bei dem Nutzer von ihrem Heimatland aus Zugang zu in einem anderen Mitgliedstaat verfügbaren Online-Diensten haben.

Die Verbraucher haben derzeit zu den meisten audiovisuellen Online-Diensten und Premium-Sportsendungen keinen Zugang mehr, sobald sie ihr Heimatland verlassen. Im Gegensatz dazu ist grenzüberschreitende Portabilität bei Musik, e-Büchern heute in der Regel möglich. Allerdings gibt es keine vollständige Sicherheit für die Nutzer, und Beschränkungen können in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, wenn die EU nicht tätig wird. Maßnahmen der EU im Bereich der Portabilität sind aufgrund mehrerer Trends gerechtfertigt: der erwarteten Zunahme der Online-Inhaltedienste (insbesondere legaler Abonnements), des Anstiegs bei der mobilen Nutzung von Inhalten und des großen Interesses junger Europäer an der grenzüberschreitenden Portabilität. Vor diesem Hintergrund dürfte sich das Problem im Laufe der Zeit verschärfen, wenn nichts unternommen wird.

Können Sie Beispiele nennen?

Bürger, die ins EU-Ausland reisen, sehen sich häufig Einschränkungen gegenüber: sie haben keinen oder nur begrenzten Zugang zu ihren Online-Inhaltediensten. Viele Menschen halten es insbesondere bei Kurzreisen nicht für zweckmäßig, vor Ort einen Dienst zu abonnieren, oder stellen fest, dass die von ihnen bevorzugten Filme oder Serien nicht oder nur in einer Fremdsprache verfügbar sind.

  • Ein Nordeuropäer, der während des Urlaubs in Italien über sein Home-Box-Office-Abonnement (HBONordic) Filme anschauen möchte, erhält die Nachricht, dass der Dienst nur in Schweden, Norwegen, Dänemark und Finnland verfügbar ist.
  • Ein französischer Nutzer von MyTF1 (Filme und Serien) kann keine neuen Filme mieten, wenn er sich auf Geschäftsreise in Großbritannien befindet.
  • Nutzer des Dienstes Maxdome (Online-Fernsehen, -Filme und -Serien) von ProSiebenSat.1 können ihr Abonnement außerhalb von Deutschland nicht über Computer, Smartphone oder Tablet nutzen.
  • Ein italienischer Nutzer des gebührenpflichtigen ChiliTV-Streamingdienstes (Filme und Serien) kann während eines Urlaubs in Spanien keine Filme anschauen.

Reisende in der EU haben zuweilen auch nur teilweise Zugang zu ihren Online-Inhalten und abonnierten Diensten.

Zum Beispiel können sie in einigen Fällen nur auf die Inhalte zugreifen, die sie bereits auf ihr tragbares Gerät heruntergeladen haben.

  • Die Nutzer des belgischen Dienstes Universciné dürfen nicht vergessen, ihre gemieteten Filme vor der Abreise in ein anderes EU-Land herunterzuladen. Außerhalb Belgiens können sie die Streaming-Option von Universciné nämlich nicht nutzen.

Der Zugriff der Nutzer kann ferner auf eine begrenzte Auswahl der normalerweise von dem Dienst angebotenen Inhalte beschränkt sein.

  • Die Abonnenten des französischen audiovisuellen Online-Dienstes Canal Play verfügen über eine Option „Summer to go“ (Herunterladen einer Auswahl von Inhalten, die dann 30 Tage lang angesehen werden können).

Sie können die lokale Variante des Dienstes nutzen, soweit sie in dem besuchten Land angeboten wird, der Dienst kann sich jedoch stark von dem zuhause verfügbaren unterscheiden (z. B. unterschiedliche Auswahl, unterschiedliche Sprachfassungen).

  • Ein niederländischer Netflix-Abonnent, der in Frankreich unterwegs ist, kann nur Netflix-Filme anschauen, die französischen Nutzern angeboten werden. In Polen kann er überhaupt keine Filme über Netflix abrufen, da Netflix in Polen nicht verfügbar ist.

Viele Nutzer können Premium-Live-Sportübertragungen im Rahmen ihres normalen Fernsehabonnements auf ihrem Smartphone oder Tablet empfangen, oder sie können für ein spezielles Sportprogramm zusätzlich zahlen; anderswo in der EU können sie jedoch für sie wichtige Live-Übertragungen nicht abrufen.

  • Viaplay von Viasat ist einer der ersten ausschließlich Sportsendungen gewidmeten europäischen Online-Fernsehdienste, der in Dänemark, Finnland, Schweden und Norwegen verfügbar ist. Die Nutzer haben jedoch in anderen Ländern der EU keinen Zugriff auf ihr Abonnement.
  • Der Online-Dienst Now TV von Sky wird in Italien, Deutschland und dem Vereinigten Königreich angeboten und umfasst auch entbündelte Angebote für Sportsendungen. Bei Reisen in der EU können die Verbraucher jedoch nicht auf diese Dienste zugreifen (in Deutschland verfügbare Sky-TV-Inhalte sind immerhin auch in Österreich zugänglich).

Zahlreiche Nutzer könnten versucht sein, sich mit technischen Abhilfen wie virtuellen privaten Netzen (VPN) über Grenzen hinweg Zugang zu den gewünschten Inhalten zu verschaffen. Laut einer aktuellen unabhängigen Studie würden 20 % der Europäer ein VPN oder einen Proxy Server nutzen, um Internetzugang zu erhalten.

Die Portabilität des Zugangs zu Online-Musikdiensten (wie Spotify oder Deezer), e-Büchern ist mit geringeren Problemen bzw. Einschränkungen verbunden. In Zukunft können Einschränkungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sind die neuen Vorschriften auch für solche Dienste wichtig.

Was bedeutet „vorübergehender Aufenthalt“?

Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung bedeutet „vorübergehender Aufenthalt“ den Aufenthalt in einem anderen EU-Land als dem Wohnsitzmitgliedstaat. Dies trifft auch auf Personen zu, die sich auf Geschäfts- oder Urlaubsreisen vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.

Die vorgeschlagene Regelung enthält keine Beschränkungen für die Nutzung der Portabilitätsoption, solange der Nutzer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Die Dienstleister sollten ihre Abonnenten über die genauen Bedingungen ihrer Portabilitätsangebote informieren. Rechteinhaber können darüber hinaus von den Dienstleistern verlangen, dass zur Vermeidung von Missbrauch wirksame Maßnahmen zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats ihrer Abonnenten ergriffen werden, z. B. durch erneute Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn die Portabilität über einen bestimmten Zeitraum hinaus in Anspruch genommen wird.

Werden durch die Einführung der Portabilität die Kosten für die Dienste steigen?

Durch die EU-Vorschriften werden Erwerb, Miete und Abonnieren von Online-Inhalten nicht teurer werden. Für die Dienstleister wird die Anwendung der Verordnung nur geringe Kosten mit sich bringen. Diese entstehen aufgrund der Notwendigkeit, ihre Nutzerauthentifizierungssysteme neu zu konfigurieren, weil diese vom Einsatz geografischer Sperren auf das Prinzip des vorübergehenden Zugangs umgestellt werden müssen.

Die geringen Zusatzkosten werden durch die Vorteile der Portabilität bei weitem aufgewogen. Wenn Online-Inhalte bei Reisen innerhalb der EU genutzt werden können, sind die entsprechenden Produkte und Dienste für die europäischen Bürger attraktiver und in der Kreativwirtschaft sind höhere Einnahmen möglich. Für fast 60 % der jungen Europäer (15 bis 24 Jahre) ist die grenzüberschreitende Portabilität ein wichtiger Faktor beim Abschluss eines Abonnements. 29 Millionen Menschen würden bei Online-Abonnements diese Option nutzen, 2020 wären es schon 72 Millionen.

Wie wird die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit der Portabilität geregelt?

Durch die Verordnung werden Online-Inhalteanbieter verpflichtet, ihren Kunden grenzüberschreitende Portabilität zu ermöglichen. Nach der vorgeschlagenen Regelung wird davon ausgegangen, dass der Online-Inhaltedienst in dem Mitgliedstaat bereitgestellt wird, in dem der Nutzer seinen Wohnsitz hat. Für die vorübergehende Nutzung des Dienstes in anderen Mitgliedstaaten wäre keine separate Lizenz erforderlich.

Aufgrund dieser rechtlichen Vorkehrung müssen die bestehenden Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Dienstleistern auch nicht neu ausgehandelt werden. Die Rechteinhaber könnten daran interessiert sein, Einzelheiten der Anwendung der Verordnung mit den Dienstleistern zu erörtern (z. B. den Begriff „vorübergehender Aufenthalt“); dies könnte jedoch im Rahmen der regelmäßigen Lizenzverlängerungen geschehen.

Wann wird die Portabilität (frühestens) in der EU eingeführt?

Unser Ziel ist, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten die Verordnung zur Portabilität im Jahr 2016 zügig verabschieden, damit sie im Laufe des Jahres 2017 in vollem Umfang angewendet werden kann. 2017 werden auch die Roamingentgelte in der EU abgeschafft. Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darauf hingewiesen, dass wir Vorschriften über grenzüberschreitende Portabilität brauchen; sie sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten.

An wen kann ich mich wenden, wenn mein Dienstleister keine grenzüberschreitende Portabilität anbietet?

Die Verordnung schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, wie sie die Einhaltung der Vorschriften durch die Online-Inhalteanbieter zu kontrollieren haben. Die Vorkehrungen für die Überwachung und Durchsetzung werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen institutionellen Regelungen getroffen (z. B. könnten Verbraucherschutzstellen die Einhaltung der Vorschriften überwachen und die Bürger könnten gegen Beschränkungen der Portabilität gerichtlich vorgehen).

Gelten die neuen Portabilitätsvorschriften auch für Online-Abonnements von Sportübertragungen?

Ja, sie gelten für verschiedene Online-Dienste mit Sportinhalten: wenn Sportsendungen Teil eines online verfügbaren Fernseh- oder Hörfunkprogramms sind, wenn sie Teil eines Gesamtpakets von Online-Diensten sind, durch das hauptsächlich urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte (z. B. Filme und Serien) bereitgestellt werden, aber auch, wenn ein Veranstalter einen speziellen Online-Inhaltedienst einrichtet.

Müssen die Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen erlassen?

Nein. Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine Verordnung unverzüglich und unmittelbar in der gesamten EU.

  • Nächste Schritte

Was schlägt die Kommission außerdem vor, um den grenzüberschreitenden Zugang zu verbessern?

Die Kommission wird bis zum Frühjahr 2016 Rechtsetzungsvorschläge prüfen, u. a.

o    einen Vorschlag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen auf der Grundlage der Überprüfung der Satelliten- und Kabelrichtlinie;

  • Vorschläge zur Förderung einer Einigung zwischen Rechteinhabern und Vertriebsunternehmen über Lizenzen, die einen grenzübergreifenden Zugriff auf Inhalte erlauben, sowie über grenzüberschreitende Anfragen interessierter Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten; hier kann auch die mögliche Rolle von Schlichtungen oder anderen Streitbeilegungsmechanismen geprüft werden;

o    Vorschläge zur Erleichterung der Digitalisierung vergriffener Werke und zur Förderung ihrer Online-Verfügbarkeit (auch EU-weit).

Mit ihrem Programm „Kreatives Europa“ und anderen Politikinstrumenten wird die Kommission ferner

o    Instrumente weiter fördern, mit denen mehr europäische Werke in den Binnenmarkt eingebracht werden, z. B. gebrauchsfertige Kataloge europäischer Filme (damit die Online-Anbieter besser erreicht werden), Lizenzzentralen (um die Lizenzvergabe für Werke zu erleichtern, die in einem bestimmten Mitgliedstaat noch nicht erhältlich sind), und eine breitere Verwendung genormter bibliografischer Kennungen.Durch die Verwendung gemeinsamer Kennungen können Rechteinhaber leichter ausfindig gemacht werden und die Lizenzvergabe wird vereinfacht;

o    die Entwicklung eines für Internetnutzer bestimmten europäischen Aggregationsdienstes für Online-Suchwerkzeuge (d. h. die Online-Indexierung verfügbarer legaler Angebote) und effizientere Wege zur öffentlichen Finanzierung des Ausbaus von Untertitelung und Synchronisierung unterstützen;

o    den Dialog mit dem audiovisuellen Sektor intensivieren, um legale Angebote und die Auffindbarkeit von Filmen (im Rahmen ihrer künftigen Partnerschaft mit einzelstaatlichen Fördergremien) zu fördern, Wege für eine nachhaltigere Nutzung bestehender europäischer Filme (mithilfe des Europäischen Filmforums) auszuloten, und alternative, auf die europäische Ebene übertragbare Finanzierungs-, Produktions- und Vertriebsmodelle für den Animationssektor (in einem strukturierten Kooperationsforum) zu prüfen.

Welche Bestimmungen der Satelliten- und Kabel-Richtlinie könnten auf Online-Übertragungen der Rundfunkveranstalter ausgeweitet werden?

Gemäß der Satelliten- und Kabelrichtlinie müssen beim Satellitenrundfunk Urheberrechtslizenzen nur für das Ursprungsland der Sendung (und nicht für die Länder, in denen die Signale empfangen werden) erworben werden. Die Kommission überarbeitet die Richtlinie derzeit und prüft Möglichkeiten zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Online-Verbreitung von Fernseh- und Rundfunksendungen. Unterschiedliche Optionen sollen untersucht werden, wobei die Ergebnisse der vor kurzem durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Richtlinie berücksichtigt werden.

Wie könnten Schlichtungs- und alternative Streitbeilegungsverfahren funktionieren?

Es handelt sich hier um Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten ohne Einschaltung der Justizbehörden. So verabschiedete die EU im Jahr 2013 die Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Durch beide erhalten Verbraucher und Unternehmer die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten auf einfache, schnelle und kostengünstige Weise außergerichtlich beizulegen. Solche Mechanismen sollen auch für die Einigung von Rechteinhabern und Dienstleistern über Lizenzen angewendet werden.

In der Satelliten- und Kabelrichtlinie sind Verhandlungs- und Vermittlungsmechanismen für die Beilegung von Streitigkeiten über die Lizenzerteilung für die Kabelweiterverbreitung vorgesehen.

Wenn wird ein Werk als vergriffen betrachtet? Was wird die Kommission unternehmen?

Unter „vergriffenen Werken“ versteht man in der Regel Werke, die zwar noch urheberrechtlich geschützt, für die Öffentlichkeit jedoch nicht mehr über die üblichen Vertriebskanäle erhältlich sind (z. B. Bücher, die nicht mehr gedruckt und verkauft werden). Diese Werke können noch von hohem kulturellem oder wissenschaftlichem Wert sein. Bibliotheken und generell Einrichtungen des Kulturerbes verfügen in ihren Sammlungen häufig über eine große Zahl vergriffener Werke und können bei der Bereitstellung des Online-Zugangs zu ihnen eine Rolle spielen.

Das EU-Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffs „vergriffene Werke“. Die Vereinbarung über die Digitalisierung und Zugänglichmachung vergriffener Bücher und Fachzeitschriften, die mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist und 2011 von Rechteinhabern und Bibliotheksverbänden unterzeichnet wurde, enthält jedoch eine solche Definition. Demnach gilt ein Werk als vergriffen, wenn das ganze Werk in allen seinen Fassungen und Erscheinungsformen nicht länger auf den üblichen Vertriebswegen erworben werden kann, unabhängig davon, ob physische Vervielfältigungsstücke des Werkes in Bibliotheken und in der Bevölkerung (auch in Gebrauchtbuchhandlungen und Antiquariaten) vorhanden sind.

Die Kommission möchte die Digitalisierung vergriffener Werke erleichtern und diese – auch EU-weit – verfügbar machen.

Was sind gebrauchsfertige Kataloge europäischer Filme?

Viele interessante Filme werden aus verschiedenen Gründen von Online-Vertriebsdiensten nicht ausgewählt: Die Vertriebsunternehmen wollen nicht in die Untertitelung der Filme investieren, um sie in mehreren Ländern anzubieten, kleineren Produktionen mangelt es an Sichtbarkeit usw.Das Programm „Kreatives Europa“ unterstützt die Produktion von „Filmpaketen“ mit Untertiteln und fördert die Kodierung und Werbung, um die Chancen der grenzüberschreitenden Verbreitung der Filme und ihre Attraktivität für Online-Vertriebsunternehmen zu erhöhen. Solche gebrauchsfertigen Kataloge fördern den Online-Vertrieb in Gebieten, in denen die Filme nicht über die gängigen Vertriebskanäle veröffentlicht wurden.

Was sind Lizenzzentralen (licensing hubs)?

Lizenzzentralen sind innovative Online-Werkzeuge, die die Lizenzierung von Filmen für ein neues Publikum erleichtern.  Sie dienen der Verbesserung des Vertriebs von Filmen in Ländern, in denen sie noch nicht online verfügbar sind.  Solche Initiativen können im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms „Horizont 2020“ und des Programms „Kreatives Europa“ (Teilprogramm MEDIA) gefördert werden, wie es bereits bei dem Projekt für internationalen Filmaustausch (International Cinema Exchange) der Fall ist. Mit diesem Projekt wird derzeit ein Cloud-Speicherdienst für Filme entwickelt, der den Nutzern einen unbegrenzten grenzüberschreitenden Zugriff auf eine Auswahl von Filmen bieten wird.  Dieser Cloud-Dienst enthält eine Gebietserkennungsfunktion, die beim Zugriff eines Nutzers auf einen Film die passenden Mechanismen für die Rechteverwaltung in dem Mitgliedstaat abruft, in dem der Nutzer sich befindet. Daher wird im Rahmen des Projekts in Ländern, in denen die Filme der Cloud bereits auf der Grundlage ausschließlicher Gebietslizenzen über andere Vertriebswege freigegeben wurden, dieses gängige Vertriebssystem respektiert und die Rechteinhaber werden entsprechend vergütet.

Wie würde ein europäischer Aggregationsdienst für Online-Suchwerkzeuge funktionieren?

Gemeinsam mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wird derzeit ein europäischer Aggregationsdienst für Online-Suchwerkzeuge entwickelt. Damit sollen europäische Filme und die Online-Dienste, über die sie legal abrufbar sind, leichter auffindbar werden. Der Aggregator wird die unterschiedlichen nationalen Suchwerkzeuge miteinander verknüpfen und Internetnutzern Zugang zu den Filmen vermitteln. Die Beobachtungsstelle wird auch ein Instrumentarium anbieten, mithilfe dessen solche Suchwerkzeuge in Ländern, in denen sie noch nicht existieren, geschaffen werden können. Der Aggregator bietet Nutzern mehr Informationen und eine wesentlich größere Transparenz. Es wird sofort zu erkennen sein, auf welcher Online-Plattform und zu welchem Preis ein Film verfügbar ist. Durch ein solches nutzerfreundliches Online-Suchwerkzeug werden die europäischen Bürger ermutigt, auf legale Dienste zuzugreifen, anstatt sich der Piraterie zuzuwenden. Mit diesem Instrument werden sie alle legalen Angebote EU-weit vergleichen können; weniger interessante Angebote können leichter ermittelt werden.

Warum sind Untertitelung und Synchronisierung wichtig? Wie viele EU-Gelder werden für die Untertitelung und Synchronisierung bereitgestellt?

Laut einer neueren Eurobarometer-Umfrage schauen 62 % der Europäer nur Filme oder Serien, die über Audio-Fassungen oder über Untertitel in ihrer Landesprache verfügen. Untertitelung und Synchronisation sind eine große Herausforderung für die Verbreitung audiovisueller Werke in Europa. Das Programm „Kreatives Europa“ (Teilprogramm MEDIA) zur Förderung der grenzübergreifenden Verbreitung europäischer Filme stellt vor allem hierfür und für die Werbung Mittel bereit. 2014 wurden im Rahmen des Programms MEDIA etwa 4 Mio. EUR für Untertitelung und Synchronisierung ausgegeben, wodurch etwa 500 Filme ein neues Publikum erreichen konnten. Die Kommission hat diese Fördermittel kürzlich aufgestockt (rund 4,3 Mio. EUR für 2015). Mit Unterstützung des Europäischen Parlaments hat sie ferner zwei neue Projekte im Umfang von 4,5 Mio. EUR eingeleitet, um die Untertitelung weiter zu unterstützen (innovative Lösungen für die Untertitelung einschließlich Crowdsourcing und neu untertitelte Fassungen von ausgewählten Fernsehprogrammen).

Wie unterscheidet sich der Bereich der Animation von anderen audiovisuellen Sektoren?

In der europäischen Animationsbranche verbinden sich Kreativität und Technologie. Die Animation ist eine der Branchen des audiovisuellen Sektors mit dem größten Exportpotenzial und einem starken Innovationsgeist.

Es handelt sich um einen äußerst vielversprechenden Sektor, der das Potenzial der Kreativwirtschaft und ihrer positiven Auswirkungen sichtbar werden lässt: Die Produktion im EU-Animationssektor wird für 2014 auf 750 Mio. EUR geschätzt (15 % der Filmindustrie insgesamt), und die europäischen Spitzenunternehmen im Animationsbereich dürften einen Umsatz von über 2,5 Mrd. EUR erreichen.

Die Unternehmen arbeiten häufig von regionalen Zentren aus (Madrid, Barcelona, Paris, London, Berlin), in denen sie erfolgreich mit anderen Branchen wie der Videospielbranche zusammenarbeiten können, was dem Technologie- und Wissenstransfer förderlich ist. Europa verfügt in diesem Sektor über Spitzenkompetenzen. Produzenten aus den USA vergeben häufig Unteraufträge an europäische Unternehmen. So wurde der Film „Minions“, der die drittgrößten Gewinne in der Geschichte von Universal Pictures erzielte, in Europa – in Pariser Filmstudios – geschaffen.

Bezieht sich die Geoblocking-Initiative der Kommission auch auf urheberrechtlich geschützte Inhalte und die Lizenzierung von Sportinhalten?

Nein, sie wird sich nicht auf den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten und Lizenzierungspraktiken beziehen. Dies ist Teil der Modernisierung des EU-Urheberrechts.

Wie in der Strategie für den digitalen Binnenmarkt vorgesehen, werden die Europäer europaweit über einen besseren Zugang zu digitalen Waren und Dienstleistungen und zu umfassenderen Inhalten verfügen. Im Hinblick auf dieses Ziel arbeitet die Kommission derzeit an mehreren Initiativen.

3) ANPASSUNG VON AUSNAHMEN AN EIN DIGITALES UND GRENZÜBERGREIFENDES UMFELD

Was ist eine Urheberrechtsausnahme?

Ausnahmen erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne vorherige Genehmigung der Rechteinhaber.

Was schlägt die Europäische Kommission in Bezug auf Ausnahmen vor?

Erstens schlägt die Kommission einen Rechtsakt zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch vor, mit dem eine verbindliche, EU-weit einheitliche Ausnahmeregelung eingeführt werden soll, die die Erstellung und Verbreitung von Druckmaterial in besonderen Formaten für Menschen mit Lesebehinderungen erlaubt.

Zweitens wird die Kommission bis zum Frühjahr 2016 an Legislativvorschlägen zu folgenden Themen arbeiten:

o    Recht der im öffentlichen Interesse tätigen Forschungseinrichtungen auf Text- und Daten-Mining zu Forschungszwecken in Inhalten, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben;

o    Klärung der Reichweite der EU-Ausnahme für die „Veranschaulichung im Unterricht“ und deren Geltung für digitale Nutzungszwecke und den Fernunterricht;

o    Schaffung eines klaren Freiraums für Einrichtungen des Kulturerbes, der dem Einsatz digitaler Technologien zur Erhaltung des Kulturerbes und den Anforderungen digital entstandener und digitalisierter Werke gerecht wird;

o    Unterstützung der Fernabfrage von in Forschungs- und wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen einschlägigen Einrichtungen gelagerten Werken zu Forschungszwecken und für private Studienzwecke in geschlossenen elektronischen Netzen;

o    Präzisierung der gegenwärtigen EU-Ausnahme, mit der die Nutzung von zur dauerhaften Aufstellung im öffentlichen Raum geschaffenen Werken erlaubt wird („Panoramafreiheit“), um neue Verbreitungskanäle zu berücksichtigen.

Worum geht es bei der Behindertenausnahme? Was ist der Vertrag von Marrakesch?

Nach dem EU-Urheberrecht können die Mitgliedstaaten festlegen, dass keine vorherige Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich ist, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte zugunsten behinderter Personen genutzt werden. Allerdings werfen die Freiwilligkeit dieser Ausnahme und ihre fehlende grenzübergreifende Wirkung Probleme auf. So gilt die Ausnahme nicht in anderen Ländern, so dass z. B. Menschen mit Lesebehinderungen keinen Zugang zu Büchern in Sonderformaten haben, die aufgrund einer Ausnahmeregelung eines anderen Mitgliedstaates angefertigt wurden. Auch kann sich der Anwendungsbereich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden. So ist beispielsweise die Dyslexie nicht immer abgedeckt.

Die Kommission ist mit der Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch (Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken) eine internationale Verpflichtung zur Regelung dieser Frage eingegangen.

Der Vertrag von Marrakesch ist ein internationales Urheberrechtsabkommen, das im Juni 2013 geschlossen wurde, um blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen den Zugang zu veröffentlichten Werken zu erleichtern. Die EU hat ihn im Jahr 2014 unterzeichnet. Nun muss er ratifiziert und in EU-Recht umgesetzt werden.

Wozu wird eine Ausnahme für Text- und Data-Mining (TDM) gebraucht?

Unter „Text- und Data-Mining“ (TDM) versteht man Technologien, mit denen riesige Mengen digitaler Inhalte von Maschinen eingelesen und analysiert werden. TDM wird in der Forschung und Wissenschaft vor allem eingesetzt, um Korrelationen zwischen Materialien aus unterschiedlichen Wissenschaftsfeldern festzustellen und um neues Wissen zu erzeugen. Die Ausnahme für die wissenschaftliche Forschung ist in der EU aber unterschiedlich umgesetzt worden, so dass wegen des Fehlens einer eindeutigen EU-Bestimmung über TDM zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung heute eine gewisse Rechtsunsicherheit in der Forschung besteht. Außerdem schadet die gegenwärtige Situation der Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer wissenschaftlichen Spitzenstellung zu einer Zeit, in der Forschungs- und Innovationstätigkeiten zunehmend in grenz- und disziplinübergreifender Zusammenarbeit und in größerem Maßstab stattfinden. In ihrer im Mai vorgestellten Strategie für den digitalen Binnenmarkt betonte die Kommission die Notwendigkeit, eine größere Rechtssicherheit bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Inhalten zu Sonderzwecken wie Text- und Data-Mining herzustellen. Die Kommission möchte den im öffentlichen Interesse tätigen Forschungseinrichtungen mit voller Rechtssicherheit das Text- und Daten-Mining zu Forschungszwecken in Inhalten erlauben, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben.

Worum geht es bei der Ausnahme zur Veranschaulichung im Unterricht? Wo liegt das Problem?

Nach dem EU-Urheberrecht können die Mitgliedstaaten festlegen, dass keine vorherige Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich ist, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht genutzt werden. So dürfen beispielsweise Kopien des Textes eines spanischen Autors im Unterricht verwendet werden, um niederländischen Schülern das Erlernen der spanischen Sprache zu erleichtern. Die Umsetzung dieser Ausnahme ist in der EU aber unterschiedlich erfolgt, so dass moderne Bildungsansätze wie Online-Kurse, die Verwendung von IKT und digitalem Material im Klassenraum oder grenzüberschreitende Lehrangebote nicht immer erfasst werden.

Worum geht es bei der „Panoramaausnahme“? Wo liegt das Problem?

Nach dem EU-Urheberrecht können die Mitgliedstaaten festlegen, dass keine vorherige Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich ist, wenn Werke (z. B. Werke der Architektur oder Skulpturen) genutzt werden, die zur dauerhaften Aufstellung im öffentlichen Raum geschaffen wurden. Diese Ausnahme erlaubt insbesondere jedermann, diese Werke zu fotografieren und die Bilder ins Internet zu stellen. Vier Mitgliedstaaten haben sie allerdings gar nicht umgesetzt (Belgien, Frankreich, Italien und Luxembourg). Andere Mitgliedstaaten haben sie auf unterschiedliche Weise umgesetzt (z. B. bezüglich der erfassten Werke –Straßenkunst und Skulpturen können darunter fallen oder nicht – und bezüglich der erlaubten Nutzungszwecke).

Besteht die Absicht, die Urheberrechtsabgaben für Privatkopien zu vereinheitlichen?

In vielen Mitgliedstaaten werden Abgaben erhoben, um Rechteinhabern für die Wiedergabe und das private Kopieren ihrer Werke auf einer großen Bandbreite von Medien und Geräten einen Ausgleich zu gewähren. Solche Abgaben werden auf unterschiedliche Weisen festgesetzt, angewandt und verwaltet. Dies kann zu Rechtsunsicherheit, Doppelzahlung und mangelnder Transparenz bei den von Verbrauchern verlangten Abgaben führen und andere Probleme aufwerfen, die einem EU-Binnenmarkt entgegenstehen. Die Kommission wird sich mit dieser Situation befassen und prüfen, wie eine effizientere Verteilung der Abgaben an die Rechteinhaber aussehen könnte.

4) EIN GERECHTERER MARKT

Was schlägt die Kommission vor?

Die Kommission befasst sich mit verschiedenen Themen rund um die Verteilung der mit neuen Formen der Online-Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke verbundenen Wertschöpfung unter den Marktbeteiligten. Im Frühjahr 2016 wird sie dann Maßnahmen in diesem Bereich erwägen.

In diesem Zusammenhang wird sie prüfen, ob im Hinblick auf die Abgrenzung der Rechte der „öffentlichen Wiedergabe“ und der „öffentlichen Zugänglichmachung“ Handlungsbedarf besteht. Außerdem wird sie weitere mögliche Maßnahmen prüfen, insbesondere, ob allgemein in Rechte eingegriffen werden sollte.

Etwaige Maßnahmen in diesem Bereich werden mit den Arbeiten der Kommission zu Online-Plattformen im Zuge der Strategie für den digitalen Binnenmarkt im Einklang stehen (hierzu läuft eine öffentliche Konsultation).

Außerdem wird die Kommission prüfen, ob Lösungen auf EU-Ebene zur Stärkung der Rechtssicherheit, Transparenz und Ausgewogenheit des Systems der Vergütungen für Autoren und Künstler geboten sind.

Sollen Vorschriften für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Nachrichten-Aggregationsdienste erlassen werden?

Die Kommission wird prüfen, ob Handlungsbedarf im Hinblick auf Nachrichtenaggregatoren besteht und dabei in die Abgrenzung von Rechten eingegriffen werden sollte. Einige Mitgliedstaaten erproben bestimmte rechtliche Lösungen, und die Kommission wird beobachten, wie sich diese auf die Märkte auswirken. 

Hat die Kommission die Absicht, Hyperlinks zu „besteuern“?

Die Kommission hat keinerlei Pläne für eine „Steuer“ auf Hyperlinks. Sie hat nicht die Absicht, eine Urheberrechtsabgabe zu erheben, wenn jemand einen Hyperlink zu urheberrechtlich geschützten Inhalten weitergibt. Tagtäglich stellen die Europäer Hyperlinks ins Internet und geben diese an andere weiter, und sie sollen das auch in Zukunft tun können.

Die Kommission wird sich vielmehr mit den Tätigkeiten verschiedener Arten von Mittlern in Verbindung mit urheberrechtlich geschützten Inhalten befassen, bei denen es um ganz andere Fragen geht.

Nachrichtenaggregatoren verwenden z. B. nicht nur Hyperlinks, sondern auch Auszüge aus Artikeln, und können damit Einkünfte erzielen.

Verschiedene rechtliche wie auch vom Markt ausgehende Lösungen in Bezug auf Nachrichtenaggregatoren werden derzeit auf nationaler Ebene erprobt. Die Kommission schaut sich diese Lösungen an und prüft, ob damit die angestrebten Ziele erreicht werden.

Worum geht es beim Recht auf öffentliche Wiedergabe und beim Recht auf öffentliche Zugänglichmachung? Wie funktionieren sie? Wo liegt das Problem?

Die Rechte auf „öffentliche Wiedergabe“ und „öffentliche Zugänglichmachung“ regeln in der EU die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in digitalen Übertragungen. Das erste erfasst jede Wiedergabe für ein Publikum, das an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung hat, nicht anwesend ist (z. B. Rundfunkübertragungen). Das zweite betrifft interaktive Übertragungen auf Abruf, bei denen Verbraucher individuell an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zugreifen.

Aus der rechtlichen Abgrenzung zwischen „öffentlicher Wiedergabe“ und „öffentlicher Zugänglichmachung“ bestimmt sich, was eine Handlung im Internet ausmacht, an der ein Urheber und die Kreativwirtschaft Rechte beanspruchen können. Auf dieser Grundlage können dann Lizenzen und Vergütungen ausgehandelt werden. Es gibt aber strittige Grauzonen und Unsicherheit darüber, wie diese Begriffe im EU-Recht abgegrenzt werden. Insbesondere ist fraglich, welche Online-Vorgänge unter welchen Voraussetzungen als „öffentliche Wiedergabe“ gelten sollen.

Folglich erhalten Rechteinhaber nicht immer ihren gerechten Anteil an der Wertschöpfung, die sich aus einigen neuen Formen der Online-Verbreitung ergibt.

Wie soll die Vergütung der Autoren und Künstler verbessert werden?

Neben einer besseren Verteilung der mit neuen Formen der Online-Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke verbundenen Wertschöpfung wird die Kommission auch prüfen, ob auf EU-Ebene Handlungsbedarf besteht, um die Rechtssicherheit, Transparenz und Ausgewogenheit des Systems der Vergütungen für Autoren und Künstler zu verbessern.

Die Kommission hat die Durchführung zweier Studien veranlasst, um die Situation im audiovisuellen Bereich, im Musiksektor und bei den Printmedien zu untersuchen.

Die Ergebnisse der Studie in Bezug auf den audiovisuellen Bereich und den Musiksektor wurden bereits veröffentlicht. Sie belegen hauptsächlich, dass es bei den Vergütungsklauseln in den Verträgen der Autoren und Künstler an Transparenz bezüglich der übertragenen Rechte mangelt. Aufgrund der komplexen Vertragsbeziehungen zwischen Urhebern einerseits und Verlegern, Herstellern und Verwertungsgesellschaften andererseits ist es für Autoren und Künstler schwer, zu verstehen, welche Vergütung ihnen aus der Nutzung ihrer Rechte eigentlich zusteht. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit digitalen Formen der Verwertung. Darüber hinaus zeigt die Studie, dass bestimmte Gruppen von Autoren und Künstlern wie auch Neulinge der Branche eine schwächere Verhandlungsposition als andere haben. Ferner wird die große Rolle von Gewerkschaften und Berufsverbänden (sowie von Verwertungsgesellschaften, die ähnliche Funktionen erfüllen) in einigen Mitgliedstaaten deutlich, vor allem für Autoren und Künstler im audiovisuellen Sektor, wenn es um die Aushandlung und Durchsetzung von Vergütungsregelungen geht.

Die zweite Studie betrifft den Sektor der Printmedien (Buchautoren, wissenschaftliche Zeitschriften, Übersetzer, Journalisten und bildende Künstler). Sie läuft noch und wird im Frühjahr 2016 abgeschlossen sein.

5) BEKÄMPFUNG DER PIRATERIE

Was schlägt die Kommission vor?

Die Kommission wird sich unverzüglich mit allen Betroffenen (vor allem Rechteinhabern, Dienstleistern, Verbrauchern und der Zivilgesellschaft) gemeinsam um einen Mechanismus zur Nachverfolgung der Geldflüsse („Follow-the-money“) bemühen. Ziel ist es, die Geldflüsse für in gewerblichem Umfang erfolgende Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums zu unterbinden und solche Aktivitäten dadurch wirtschaftlich uninteressant zu machen. Dazu soll zunächst ein Selbstregulierungsansatz verfolgt werden: Die Kommission bemüht sich um ausgewogene Vereinbarungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, zu denen auch die Urheberrechte gehören, bis zum Frühjahr 2016. Verhaltenskodizes auf EU-Ebene könnten von rechtlichen Maßnahmen flankiert werden, um ihnen volle Wirksamkeit zu verschaffen.

Darüber hinaus wird die Kommission den Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts, überprüfen und möglicherweise im Jahr 2016 einen überarbeiteten Rechtsrahmen vorlegen. Erwogen wird außerdem eine Präzisierung der Vorschriften für die Ermittlung von Rechtsverletzern, die (grenzübergreifende) Anwendung von Maßnahmen und Unterlassungsverfügungen und die Be- und Zurechnung von Schadenersatzansprüchen und Rechtskosten. Als ersten Schritt hat die Kommission heute eine öffentliche Konsultation zur Bewertung und Modernisierung des bestehenden Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eingeleitet, um Meinungsäußerungen von allen Betroffenen zu erbitten.

Ferner führt die Kommission eine umfassende Bewertung und eine öffentliche Konsultation zu Online-Plattformen durch, bei denen es auch um eine rasche und effiziente Entfernung illegalen Materials geht („Melde- und Abhilfemechanismen“).

Wer müsste an der Ausarbeitung von „Follow-the-Money“-Initiativen mitwirken?

Die Kommission wird die Ergreifung effizienter und ausgewogener Initiativen zur Nachverfolgung der Geldströme („Follow-the-Money“) fördern, die darauf abzielen, gewerbliche Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums von ihren Einnahmequellen abzuschneiden. Dieser Prozess betrifft sowohl Rechteinhaber und zwischengeschaltete Dienstleister (Werbetreibende, Zahlungsdienstleister und Versandunternehmen) als auch die Verbraucher und die Zivilgesellschaft.

Was sieht die Kommission zur raschen Entfernung illegaler Inhalte vor?

Nach der e-Commerce-Richtlinie haften Internet-Diensteanbieter nicht für Inhalte, die sie lediglich passiv bereithalten und übertragen. Gleichzeitig sollen jedoch die Mittler, sobald illegale Inhalte festgestellt werden, wirksame Maßnahmen treffen, um solche Inhalte zu entfernen, unabhängig davon, ob es sich um Material handelt, das illegal ist (z. B. Terrorismus/Kinderpornografie), oder um solches, das Rechte anderer am geistigen Eigentum verletzt (z. B. Urheberrecht). Die Entfernung illegaler Inhalte kann heute langwierig und kompliziert sein, und es kann vorkommen, dass dabei irrtümlich auch legale Inhalte gelöscht werden. So meinen 52,7 % der Beteiligten, dass Maßnahmen gegen illegale Inhalte oft wirkungslos und zudem wenig transparent sind (Ergebnisse der öffentlichen Konsultation von 2012). Unterschiedliche nationale Verfahrensweisen untergraben die Rechtsdurchsetzung (mit negativen Folgen für die Bekämpfung der Online-Kriminalität) und das Vertrauen in die Online-Welt. Die Kommission wird untersuchen, ob neue Vorschläge zur Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet nötig sind, z. B. für striktere Verfahren zur Entfernung illegaler Inhalte wie „Melde- und Abhilfemechanismen“ (auch zur Lösung des Problems der dauerhaften Wirksamkeit, damit entfernte Inhalte nicht wieder eingestellt werden). Sie wird ferner prüfen, ob Mittlern mehr Verantwortung und größere Anstrengungen bei der Verwaltung ihrer Netze und Systeme – also eine Sorgfaltspflicht – auferlegt werden sollten. Dabei wird die Kommission alle bereits bestehenden Maßnahmen berücksichtigen, die Mittler von sich aus getroffen haben, um gegen illegale und schädliche Inhalte vorzugehen, und die bewährten Verfahren der verschiedenen Mitgliedstaaten analysieren. Die Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich werden mit ihren Arbeiten zu Online-Plattformen, insbesondere den Ergebnissen der laufenden öffentlichen Konsultation zu Plattformen und Online-Mittlern, im Einklang stehen.

Gibt es Statistiken über die Internet-Piraterie in der EU?

Nach einer im letzten Jahr veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission über das Zuschauerverhalten laden fast 70 % der Europäer – legal oder illegal – Filme herunter oder schauen sie sich online im Streaming an, ohne dafür zu bezahlen.

Eine jüngere Umfrage der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums belegt, dass 22 % der Europäer es für akzeptabel halten, illegale Inhalte zu nutzen, herunterzuladen oder im Streaming zu empfangen, wenn es in ihrem Land keine legale Alternative gibt.

Die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums führt eine Reihe von Untersuchungen zum Ausmaß der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums und deren Folgen durch. Dazu gehört auch eine anstehende Studie über Verletzungen solcher Schutzrechte in der Musik-, Film- und e-Buch-Branche, die mit Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission durchgeführt wird.

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Siehe auch

Presseerklärung von Präsidentin von der Leyen zum mehrjährigen Finanzrahmen und dem Aufbauinstrument

Guten Tag! Die derzeitige Krise stellt die größte gemeinsame Herausforderung seit Beginn der Europäischen Union …

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