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Kommission genehmigt Beihilfe für die National Bank of Greece auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans

Im Rahmen des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland hat die Europäische Kommission auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans staatliche Beihilfen von 2.71 Mrd. EUR für die National Bank of Greece nach den EU Beihilfevorschriften genehmigt.

Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Rahmen des Umstrukturierungsplans der Bank vom Juli 2014 bereits durchgeführten Maßnahmen zusammen mit den im geänderten Plan nun vorgesehenen Maßnahmen die National Bank of Greece (Ethniki Trapeza) im Einklang mit den EU‑Beihilfevorschriften und besonders der Bankenmitteilung von 2013 und der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in die Lage versetzen werden, für Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu sorgen.

Die National Bank of Greece ist eines der größten privaten Geldinstitute Griechenlands. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte hierzu: „Mit der Rekapitalisierung der National Bank of Greece werden die Maßnahmen der vier größten griechischen Banken zur Deckung der von der europäischen Bankaufsichtsbehörde festgestellten Kapitallücken zum Abschluss gebracht. Aufgrund hoher Kapitalbeiträge von privater Seite waren weniger öffentliche Mittel erforderlich als erwartet. Die Banken sind durch die Fortführung der Umstrukturierung nun eindeutig in Richtung langfristiger Rentabilität unterwegs. Sie können sich wieder auf die Kreditvergabe für griechische Unternehmen konzentrieren und weiter zur wirtschaftlichen Erholung Griechenlands beitragen.“

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre Moscovici erklärte: „Mit der Vollendung der Rekapitalisierung der vier großen, systemrelevanten griechischen Geldinstitute, an der sich die Privatwirtschaft in erheblichem Umfang beteiligt hat, kehrt ein weiteres Stück Sicherheit auf den Markt zurück. Dieser positive Schritt ist eine weitere Voraussetzung dafür, dass die griechische Wirtschaft zu einem Klima langfristigen Vertrauens zurückkehren kann. Dass der Finanzbedarf der größten griechischen Banken deutlich unter der im August vereinbarten Obergrenze liegt, ist eine weitere gute Nachricht.“

Im Rahmen des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms wurde durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) am 31. Oktober 2015 eine umfassende Bewertung vorgenommen, um zu gewährleisten, dass die vier systemrelevanten Banken Griechenlands über eine angemessene Kapitaldecke verfügen. Für die National Bank of Greece wurde eine Kapitallücke in Höhe von 4,6 Mrd. EUR festgestellt.

Die National Bank of Greece konnte 1.8 Mrd. EUR dieses Kapitalbedarfs nun über private Investoren – bestehende Gläubiger, die ihre Anleihen freiwillig oder verpflichtend gegen neue Aktien tauschten, sowie neue internationale und griechische Anleger – decken. Wie im Rahmen des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms vereinbart, werden vor einer Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln die vor- und nachrangigen Anleihen, die nach dem freiwilligen Tausch noch verbleiben, in Eigenkapital umgewandelt. Zudem genehmigte der SSM ferner weitere interne Kapitalmaßnahmen im Umfang von 120 Mio. EUR, die durch das positive Geschäftsergebnis im dritten Quartal ermöglicht wurden. Damit hat die National Bank of Greece ausreichend privates Kapital erhalten, um den Kapitalbedarf zu decken, der sich aus der umfassenden Bewertung durch den SSM im Zusammenhang mit der Überprüfung der Aktiva-Qualität (AQR) und nach dem Basisszenario ergeben hat. Die Höhe des privaten Kapitals ist ein Zeichen für das Vertrauen des Marktes in die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität dieser Bank. Ferner zeigt sich, dass der Einsatz von Steuergeldern für Bankenstützungen erheblich reduziert und gleichzeitig die Finanzstabilität gewahrt werden kann, wenn Inhaber vor- und nachrangiger Anleihen ihren Beitrag leisten.

Der restliche Kapitalbedarf in Höhe von 2.71 Mrd. EUR (der nach dem Stressszenario der umfassenden Bewertung durch den SSM erforderlich ist) wird durch staatliche Beihilfen des Hellenic Financial Stability Fund (HFSF) gedeckt werden. Der Betrag wird als Kombination aus Grundkapital und bedingt wandelbarem Kapital bereitgestellt. Die Mittel in Höhe von 10 Mrd. EUR zur Deckung des potenziellen Kapitalbedarfs des Bankensektors werden im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) bereitgestellt.

Zusätzlich zur bereits vorgenommenen weitreichenden Umstrukturierung der National Bank of Greece haben die griechischen Behörden weitere Änderungen an dem im Juli 2014 genehmigten Umstrukturierungsplan vorgeschlagen. Neben einer Vertiefung der betrieblichen Umstrukturierung gehören hierzu die Änderung einiger Fristen, um der veränderten wirtschaftlichen Lage der Bank Rechnung zu tragen, sowie eine Verpflichtung zur Veräußerung weiterer nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte im Ausland. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den SSM sollen die Einnahmen aus diesen Veräußerungen zur Rückzahlung der vom HFSF beigebrachten bedingt wandelbaren Kapitalinstrumente eingesetzt werden. Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Schwierigkeiten der National Bank of Greece größtenteils nicht auf eine übermäßige Risikobereitschaft, sondern auf die Ereignisse im Vorlauf zum Abschluss des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland im August zurückzuführen sind. Daher ist sie zu dem Schluss gelangt, dass die im geänderten Umstrukturierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um durch die Beihilfe entstehende Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, und eine Verkleinerung des Kernkreditgeschäfts in Griechenland nicht erforderlich ist.

Im Rahmen des Beihilfebeschlusses hat sich die Kommission auch vergewissert, dass die Kapitalzuführung durch den HFSF als vorbeugende Rekapitalisierung im Sinne der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken gewährt werden kann. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass alle in der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe ohne die Einleitung einer Abwicklung erfüllt sind.

Hintergrund

Die Kommission genehmigte im Juli 2014 Umstrukturierungspläne für die National Bank of Greece. Obwohl im weiteren Jahresverlauf 2014 positive Signale zu erkennen waren, änderten sich die Situation und die den Umstrukturierungsplänen zugrundeliegenden Prognosen aufgrund der Ereignisse, die im August 2015 zur Vereinbarung eines ESM-Stabilitätshilfeprogramms für Griechenland führten, erheblich. Im Oktober 2015 führte der bei der Europäischen Zentralbank angesiedelte Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) eine umfassende Bewertung der vier systemrelevanten griechischen Banken durch, um sicherzustellen, dass diese über eine angemessene Kapitaldecke verfügen. Am 25. November 2015 genehmigte die Kommission für die Alpha Bank und die Eurobank und am 29. November 2015 für die Piraeus Bank geänderte Umstrukturierungspläne.

Am 24. November 2015 stellte die Euro-Gruppe in einer Erklärung fest, dass die politischen Voraussetzungen für die Übertragung der zur Rekapitalisierung von Banken erforderlichen Mittel vom ESM auf den HFSF erfüllt seien. Die Mittel werden fallweise entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen einer Bank übertragen. Am 1. Dezember 2015 genehmigte das Direktorium des ESM eine Auszahlung in Höhe von 2,72 Mrd. EUR zur Rekapitalisierung der Piraeus Bank.

Nach den EU-Beihilfevorschriften sollte zusätzlich benötigtes Kapital in erster Linie vom Markt oder aus anderen privaten Quellen bereitgestellt werden. Falls dies nicht ausreicht und eine Bank eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung benötigt, muss diese vor ihrer Gewährung auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans nach den EU‑Beihilfevorschriften genehmigt werden. Ferner ist eine auf staatliche Unterstützung angewiesene Bank nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken abzuwickeln und kann nur in eng abgegrenzten Sonderfällen außerhalb eines Abwicklungsverfahrens Beihilfen erhalten. Diese Ausnahmefälle sind in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der genannten Richtlinie definiert und werden „vorbeugende Rekapitalisierung“ genannt.

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