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Kommission genehmigt staatlichen Ausgleich für Universaldienstverpflichtung der Poste Italiane

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausgleichszahlung, die Italien der Poste Italiane für die Erfüllung seines Gemeinwohlauftrags (sog. „Universaldienstverpflichtung“) für die Zeiträume 2012-2015 und 2016-2019 bewilligt hat, mit den EU Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Im Oktober 2015 meldete Italien sein Vorhaben bei der Kommission an, der Poste Italiane für die Erfüllung ihrer Universalpostdienstverpflichtung im Zeitraum 2016-2019 einen Ausgleich zu zahlen. Zu den Universalpostdiensten gehören grundlegende Postdienste, die im ganzen Land zu erschwinglichen Preisen erbracht werden und bestimmten Mindestqualitätsanforderungen genügen. Im Rahmen eines zwischen Italien und der Poste Italiane geschlossenen Vertrags soll die Poste Italiane für den Zeitraum 2016-2019 einen Höchstbetrag von 1,05 Mrd. EUR (bzw. 262 Mio. EUR pro Jahr) erhalten.

Außerdem setzte Italien die Kommission von Ausgleichszahlungen in Kenntnis, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2012-2015 infolge der Verlängerung eines vorhergehenden Vertrages bereits bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden. Die Ausgleichszahlungen für den Zeitraum 2012-2015 sollen sich auf höchstens 1,34 Mrd. EUR (bzw. 335 Mio. EUR pro Jahr) belaufen.

Nach den EU-Beihilfevorschriften über Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen, die im Jahr 2011 angenommen wurden, können Unternehmen für die zusätzlichen Kosten, die ihnen durch die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich erhalten. Dies erlaubt es den Mitgliedstaaten, Beihilfen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu gewähren, und stellt gleichzeitig sicher, dass die mit diesen Dienstleistungen betrauten Unternehmen keinen übermäßig hohen Ausgleich erhalten. Dadurch ist gewährleistet, dass Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich gehalten und öffentliche Mittel effizient genutzt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass die der Poste Italiane gewährten Ausgleichszahlungen anhand eines soliden und konservativen Verfahrens berechnet wurden, das sicherstellt, dass der Ausgleich nicht die Kosten des Gemeinwohlauftrags übersteigt. Insbesondere wurden alle immateriellen Vorteile, die sich aus dem Status des Universaldiensteanbieters ergeben, wie Synergien zwischen Post- und Finanzdienstleistungen, ordnungsgemäß geschätzt und in die Berechnung einbezogen. Zudem wird sich der Beihilfebetrag im Laufe der Zeit angesichts der bedeutenden, im Betrauungszeitraum erzielten Effizienzvorteile erheblich verringern.

Hintergrund

Die Poste Italiane ist der größte Postdienstleister in Italien. Seit 1999 ist die Poste Italiane im gesamten italienischen Staatsgebiet der Universalpostdiensteanbieter. Bis zum 12. Oktober 2015 stand die Poste Italiane vollständig im Eigentum des italienischen Staates. An diesem Tag ging die Poste Italiane dann an die Börse, um einen Teil ihrer Unternehmensanteile an private Investoren zu verkaufen. Seit dem 27. Oktober 2015 werden 38,2 % der Anteile der Poste Italiane an der Mailänder Börse gehandelt; der Staat hält die restlichen Anteile (d. h. 61,8 %).

Der vorhergehende zwischen Italien und der Poste Italiane geschlossene Universaldienstleistungsvertrag deckte ursprünglich den Zeitraum 2009-2011 ab. Dieser Vertrag war die Grundlage für die von der Kommission im November 2012 genehmigten Ausgleichszahlungen für den Zeitraum 2009-2011. Da kein neuer Vertrag für den Zeitraum 2012-2015 unterzeichnet werden konnte, verlängerte sich der den Zeitraum 2009-2011 abdeckende Vertrag auf der Grundlage einer Klausel über die stillschweigende Verlängerung automatisch. Der Vertrag für den Zeitraum 2016-2019 enthält keine solche Klausel mehr, da dies nicht mit der in den EU-Beihilfevorschriften über Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen enthaltenen Verpflichtung im Einklang stünde, die Laufzeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge strikt zu begrenzen.

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