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Kommission leitet eingehende Untersuchung der geplanten Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison ein

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung nach der EU‑Fusionskontrollverordnung eingeleitet, um zu untersuchen, ob die geplante Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen würde. Die Kommission hat Bedenken, dass für Mobilfunkkunden im Vereinigten Königreich die Preise steigen, die Angebotspalette kleiner werden und die Innovationen abnehmen könnten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Mobilfunkdienste werden für die Verbraucher immer wichtiger, um mit der Familie und Freunden in Kontakt zu bleiben und OnlineDienste zu nutzen. Mit der jetzt eingeleiteten Prüfung wollen wir verhindern, dass Verbraucher im Vereinigten Königreich infolge der Übernahme höhere Preise zahlen müssen oder dass sich die Angebotspalette verkleinert.“

Durch die Übernahme würde aus Telefónica UK und der Hutchison‑Tochter Three UK, d. h. dem zweit- und dem viertgrößten Mobilfunknetzbetreiber im Vereinigten Königreich, der größte britische Mobilfunknetzbetreiber entstehen.

Eine erste Marktuntersuchung der Kommission hat zu folgenden zu Wettbewerbsbedenken geführt:

  • Erstens stehen Telefónica UK und Three UK derzeit auf dem Mobilfunk‑Endkundenmarkt im Vereinigten Königreich miteinander im Wettbewerb. Durch den Zusammenschluss würde ein wichtiger Wettbewerber wegfallen und sähe sich das entstehende Unternehmen kaum mehr veranlasst, starken Wettbewerbsdruck auf die verbleibenden Konkurrenten auszuüben. Die Folge wären höhere Preise und geringere Investitionen in Mobilfunknetze.
  • Zweitens würde als Ergebnis des Zusammenschlusses die Zahl von Mobilfunknetzbetreibern abnehmen, die bereit sind, in ihren Netzen virtuelle Mobilfunknetzbetreiber zu bedienen. Etablierte wie auch künftige virtuelle Mobilfunknetzbetreiber hätten eine geringere Auswahl von Gastnetzen und wären damit bei der Aushandlung der Bedingungen für den Zugang auf Vorleistungsebene schlechter gestellt.
  • Drittens könnte nach dem Zusammenschluss durch die geringere Zahl von Konkurrenten auch der Wettbewerbsdruck abnehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Mobilfunknetzbetreiber absprechen und die Preise auf dem Endkunden- und dem Vorleistungsmarkt dauerhaft erhöhen, dürfte hingegen zunehmen.

Die Kommission wird nun im Rahmen einer eingehenden Prüfung der geplanten Übernahme feststellen, ob ihre Bedenken gerechtfertigt sind. Geklärt werden soll u. a., wie stark die betreffenden Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen, welche Marktanreize das entstehende Unternehmen hätte und wie die Konkurrenten reagieren könnten.

Das Vorhaben wurde am 11. September 2015 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Kommission muss nun innerhalb von 90 Arbeitstagen, d. h. bis zum 16. März 2016, einen Beschluss erlassen. Das eingehende Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.

 

Hintergrund

Three UK ist eine Tochtergesellschaft der CK Hutchison Holding mit Sitz in Hongkong. Telefónica UK ist eine Tochtergesellschaft der Telefónica S.A. mit Sitz in Spanien. Beide Mobilfunknetzbetreiber bieten Mobilfunkdienste für Endkunden im Vereinigten Königreich sowie auf verbundenen Märkten wie dem Vorleistungsmarkt für Netzzugang und Verbindungsaufbau an.

Im Vereinigten Königreich sind nur zwei weitere Mobilfunknetzbetreiber auf diesen Märkten tätig, Vodafone und EE (EE wird derzeit von der BT‑Gruppe übernommen). Neben diesen vier Mobilfunknetzbetreibern gibt es eine Reihe virtueller Mobilfunknetzbetreiber auf dem Markt, von denen Tesco Mobile UK, ein Gemeinschaftsunternehmen von Tesco (Supermarktkette) und Telefónica UK, der wichtigste ist.

 

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

 Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt, und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

über helmut

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