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Kommission leitet eingehende Untersuchungen zu rumänischen Fördermaßnahmen für zwei Flughäfen und einzelne Fluggesellschaften ein

Die Europäische Kommission hat zwei getrennte Verfahren eingeleitet, um eingehend zu untersuchen, ob bestimmte Fördermaßnahmen für zwei in öffentlichem Eigentum stehende Flughäfen in Transsilvanien, Rumänien, (Cluj-Napoca International Airport und Târgu Mureş Transilvania Airport) sowie für bestimmte von diesen Flughäfen aus operierende Fluggesellschaften (namentlich Wizz Air) mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Die Untersuchungen betreffen insbesondere Marketingvergütungen, die der Fluggesellschaft Wizz Air vom Cluj-Napoca International Airport gezahlt wurden, und die niedrigen Flughafenentgelte, die der Târgu Mureş Transilvania Airport bestimmten von ihm aus operierenden Fluggesellschaften angeboten hat. Die Kommission wird außerdem Zuwendungen prüfen, die die lokalen Behörden den Flughäfen selbst gewährt haben. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung gibt den Beteiligten die Möglichkeit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Die Einleitung des Verfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Im Luftverkehrssektor herrscht intensiver europaweiter Wettbewerb. Deshalb muss die Kommission dafür sorgen, dass Flughafenentgelte und andere Konditionen, mit denen öffentliche Regionalflughäfen versuchen, Luftverkehrsgesellschaften anzuziehen, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt führen. Unsere Untersuchungen werden Aufschluss darüber bringen, ob die rumänischen Fördermaßnahmen für die beiden Flughäfen und die diese Flughäfen nutzenden Fluggesellschaften mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

Der Flughafen Cluj-Napoca

Der Cluj-Napoca International Airport ist der zweitgrößte Flughafen Rumäniens. Er wird von einem Unternehmen betrieben, dessen alleiniger Eigentümer der Kreis Cluj ist. Im Jahr 2014 wurden auf dem Flughafen rund 1,2 Millionen Passagiere abgefertigt. Einer bei der Kommission eingegangenen Beschwerde zufolge sollen der Fluggesellschaft Wizz Air rechtswidrige staatliche Beihilfen vom Flughafen Cluj-Napoca – in Form günstiger Konditionen in bestimmten zwischen der Fluggesellschaft und dem Flughafen getroffenen Vereinbarungen – und dem Flughafen selbst staatliche Beihilfen vom Kreisrat Cluj – in Form öffentlicher Zuwendungen – gewährt worden sein.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission mehrere Vereinbarungen geprüft, die in der Zeit von 2007 bis 2010 zwischen dem Flughafen Cluj-Napoca und Wizz Air geschlossen wurden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen erhält Wizz Air Entgelte für Werbedienstleistungen, die sie für die Region Cluj erbringt, was jedoch an verschiedene Bedingungen hinsichtlich Präsenz und Tätigkeitsumfang von Wizz Air am Flughafen Cluj geknüpft ist. In den Vereinbarungen sind darüber hinaus die Bedingungen für die von Wizz Air geleisteten Bodenabfertigungsdienste festgelegt.

Die Kommission hat Bedenken, dass Wizz Air aus den Vereinbarungen ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erwachsen könnte, da die darin enthaltenen Konditionen ihrer Einschätzung nach zu günstig sind, so dass kein privater Wirtschaftsbeteiligter bereit gewesen wäre, der Fluggesellschaft unter ähnlichen Umständen ähnliche Konditionen zu gewähren.

Die Kommission wird darüber hinaus eingehender untersuchen, ob dem Flughafen Cluj-Napoca selbst durch die verschiedenen Zuwendungen, die er im Zeitraum 2010-2014 von lokalen Behörden hat, ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Die Kommission wird prüfen, ob etwaige gewährte Beihilfen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere wird festzustellen sein, ob die Beihilfen tatsächlich zur besseren Verkehrsanbindung von Transsilvanien und zur Mobilität der dort lebenden Menschen beitragen und ob der Einsatz der öffentlichen Mittel strikt auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. Dabei wird die Kommission auch der relativen Nähe des Flughafens Târgu Mureş Rechnung tragen, der sich 103 km entfernt befindet und mit dem Auto in etwa 1,5 Stunden zu erreichen ist.

Der Flughafen Târgu Mureş

Im Rahmen einer weiteren Untersuchung, die ebenfalls aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, wird die Kommission nun prüfen, ob die Flughafenentgelte am Flughafen Târgu Mureş, die ungewöhnlich niedrig zu sein scheinen und erhebliche Nachlässe in Abhängigkeit vom Passagieraufkommen vorsehen, mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Auf dem Târgu Mureş Transilvania Airport wurden im Jahr 2014 etwa 350 000 Passagiere abgefertigt. Der Flughafen wird von einem Unternehmen betrieben, dessen alleiniger Eigentümer der Kreis Mureş ist.

Von den niedrigen Entgelten profitiert hat in erster Linie Wizz Air, die Fluggesellschaft mit der stärksten Präsenz am Flughafen Târgu Mureş, möglicherweise aber auch andere dort operierende Fluglinien. Die Kommission hat Bedenken, dass den betreffenden Luftverkehrsgesellschaften aus der geringen Höhe der Flughafenentgelte ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erwachsen sein könnte.

Auch in diesem Fall wird die Kommission eingehender untersuchen, ob dem Flughafen Târgu Mureş Airport selbst durch die verschiedenen Zuwendungen, die er seit 2011 von lokalen Behörden erhalten hat, ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber anderen Flughäfen verschafft wurde. Die Kommission wird prüfen, ob etwaige gewährte Beihilfen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind, insbesondere, ob sie tatsächlich zur besseren Verkehrsanbindung von Transsilvanien und zur Mobilität der dort lebenden Menschen beitragen (vor allem unter Berücksichtigung der relativen Nähe des Flughafens Cluj-Napoca, siehe oben) und ob der Einsatz der öffentlichen Mittel strikt auf das erforderliche Minimum beschränkt ist.

Hintergrund

Investitionen öffentlicher Stellen in Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, stehen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang, wenn sie zu Bedingungen erfolgen, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Wird dieser Grundsatz nicht eingehalten, gilt die staatliche Förderung als Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften, da dem begünstigten Unternehmen daraus ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erwächst. In diesem Fall prüft die Kommission, ob die fragliche Förderung mit den gemeinsamen EU-Vorschriften in Einklang steht, die bestimmte Arten von Beihilfen zulassen.

Die für den Luftverkehrssektor geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften der Kommission tragen dem Umstand Rechnung, dass öffentliche Zuwendungen mitunter von Regionalflughäfen als Mittel eingesetzt werden können, um preisempfindliche Luftverkehrsunternehmen anzuziehen, und dass Letztere in einigen Fällen tatsächlich imstande sind, im Interesse einer größtmöglichen Rentabilität Kapazitäten zu verlagern, vor allem dann, wenn die involvierten Flughäfen dieselben Kunden bedienen. Entsprechende Zuwendungen können in Form von geringen Flughafenentgelten, Nachlässen auf Flughafenentgelte, Erfolgsprämien oder Marketingvergütungen gewährt werden.

Nach Auffassung der Kommission dürfen in öffentlichem Eigentum stehende Regionalflughäfen Fluggesellschaften attraktive Konditionen anbieten, um Anreize dafür zu schaffen, dass sie die betreffenden Flughäfen als Standort wählen und damit zur Steigerung des Flugaufkommens beitragen, doch dürfen solche Konditionen nicht über das hinausgehen, was ein gewinnorientierter Flughafenbetreiber anzubieten bereit wäre.

Im Hinblick auf die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur zielen die einschlägigen EU-Vorschriften darauf ab, Zuwendungen für Infrastrukturinvestitionen zu vermeiden, durch die Überkapazitäten geschaffen werden, die zum Betrieb mehrerer (unrentabler) Flughäfen im selben Einzugsgebiet führen oder die über das für die Umsetzung sinnvoller Investitionsvorhaben erforderliche Maß hinausgehen.

über dubi

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