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Neues EU-Reisedokument soll Rückführung von Nicht-EU Bürgern erleichtern

Der Vorschlag der EU-Kommission, ein einheitliches Reisedokument für jene Nicht-EU Bürger einzuführen, die über keinen gültigen Pass oder Ausweis verfügen, wurde vom Parlament am Donnerstag (15.9.2016) mit breiter Mehrheit angenommen. Das Reisedokument soll die Rückführung und Rückannahme jener Drittstaatenangehörigen beschleunigen, die sich irregulär in der EU aufhalten. Die Abgeordneten bestanden auf strengen Sicherheitsmerkmalen, damit das Dokument von Drittländern vorbehaltlos anerkannt werden kann.

Zahlreiche Drittländer weigern sich, die von einzelnen Mitgliedstaaten ausgestellten aktuellen Reisedokumente anzuerkennen. Sie kritisieren Sicherheitslücken und die Vielzahl unterschiedlicher Formate, hält das Parlament in seiner Entschließung zur Verordnung fest.

Der vom Abgeordneten Jussi Halla-aho (EKR, FI) vorbereitete Text wurde mit 494 Ja-Stimmen gegen 112 Nein-Stimmen und 50 Enthaltungen angenommen.

Aus Erhebungsdaten der EU geht hervor, dass 2014 weniger als 40 % der Rückstellungsbescheide tatsächlich befolgt wurden.

„Die geringe Vollstreckungsquote der Rückführungsbeschlüsse untergräbt in den Augen der Bürger ernsthaft die Glaubwürdigkeit und Rechtmäßigkeit der europäischen Asyl- und Einwanderungspolitik. Sie begünstigt zudem den Missbrauch der Asylsysteme in Europa. Das neue Reisedokument ist keine Patentlösung, aber ein Schritt in die richtige Richtung“, sagte der Berichterstatter Halla-aho.

Sicherheitsdetails verbessert
Die neue Verordnung schafft ein gemeinsames EU-Reisedokument, das bereits 1994 Gegenstand einer (nicht-bindenden) Empfehlung des Rates war. Um Fälschungen zu verhindern, werden die neuen Reisedokumente die gleichen Sicherheitsmerkmale (etwa Wasserzeichen) aufweisen, die seit 2002 für Einreisevisa gelten, die von EU-Staaten an jene EU-Einwohner vergeben werden, die über keine gültigen Reisepapiere verfügen.

Inkrafttreten der Verordnung
Die Verordnung muss nun vom EU-Ministerrat formal angenommen werden, um in Kraft treten zu können. Sie gilt ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.

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