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Parlament will Steuervermeidung durch Unternehmen stoppen

Am Mittwoch haben die Abgeordneten einen Vorstoß der Kommission zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen begrüßt und forderten zusätzlich eine strengere Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke) und strengere Regeln für ausländische Einkünfte. Sie sprachen sich für mehr Transparenz bei Trusts und Stiftungen aus, sowie für gemeinsame Bestimmungen zum „Patentbox“-System zur Berechnung der Erträge aus geistigem Eigentum, die steuerlich begünstigt werden können.

In ihrem Entschließungstext verlangten die Abgeordneten weiterhin die Aufstellung einer schwarzen Liste von Steueroasen und Sanktionen für nicht kooperierende Hoheitsgebiete und Finanzinstitute, die in Steueroasen tätig sind. Die Resolution wurde mit 486 Stimmen angenommen, bei 88 Gegenstimmen und 103 Enthaltungen.

Die vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung steht im Einklang mit dem Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie mit den Empfehlungen des Parlaments von November und Dezember.

Sie gründet auf dem Prinzip, dass die Besteuerung am Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung stattfinden soll und umfasst verbindliche Maßnahmen zur Abschaffung von gängigen Methoden, die Unternehmen gerne zur Steuervermeidung nutzen. Die Richtlinie schlägt auch gemeinsame Definitionen für Begriffe wie „Betriebsstätte“, „Steueroasen“, „wirtschaftliche Mindestsubstanz“, „Verrechnungspreis“ und für andere Konzepte vor, die bisher flexibel interpretiert werden konnten.

Switch-over-Klausel
In Bezug auf die „Switch-over-Klausel“ (Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) legen die Abgeordneten mehr Ehrgeiz an den Tag als die EU-Kommission. Sie fordern, dass die Mitgliedstaaten keine Steuerbefreiung für bestimmte ausländische Einkünfte gewähren, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem Körperschaftsteuersatz von weniger als 15% unterliegt. Die Klausel soll verhindern, dass es zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommt.

Eine Auswahl weiterer Empfehlungen:
• Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 20% der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 2.000.000 Euro, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig;
• Es sollte eine unionsweit geltende Definition von Steueroasen und Ländern, die den Wettbewerb verzerren, indem sie Steuervorteile gewähren, ausgearbeitet und eine entsprechende erschöpfende schwarze Liste erstellt werden, in der auch die einschlägigen Länder der Union erfasst werden. Diese schwarze Liste sollte mit einer Liste von Sanktionen für nicht kooperierende Hoheitsgebiete und Finanzinstitute, die in Steueroasen tätig sind, einhergehen;
• Die Nutzung von Briefkastengesellschaften sollte untersagt sein;
• Es sollte schnell eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage eingeführt werden;
• Erhöhung der Transparenz von Trusts und Stiftungen;
• Einführung einer gemeinsamen Methode zur Berechnung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden effektiven Steuersatzes, damit ein Vergleich möglich wird;
• Einführung eines Streitbeilegungsmechanismus bis Januar 2017 mit eindeutigeren Regeln und strikteren Fristen;
• Schaffung einer einheitlichen gemeinsamen EU-weiten Steueridentifikationsnummer, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der EU effizienter und verlässlicher wird.

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