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Kommission verklagt Frankreich wegen Nichtrückforderung unzulässiger Beihilfen für Fluggesellschaften

Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich erhoben, weil Frankreich es unterlassen hat, die unzulässigen Beihilfen zurückzufordern, die Ryanair und seiner Tochtergesellschaft Airport Marketing Services (AMS) für die Nutzung der Flughäfen Pau, Nîmes und Angoulême und Transavia für die Nutzung des Flughafens Pau gewährt worden waren.

Nach den Beschlüssen der Kommission vom 23. Juli 2014 muss Frankreich unzulässige staatliche Beihilfen von insgesamt knapp 10 Mio. EUR von den Fluggesellschaften zurückfordern. Grund hierfür ist, dass die Fluggesellschaften aufgrund verschiedener vertraglicher und Marketingvereinbarungen mit den Flughäfen die mit ihrer Präsenz an den Flughäfen verbundenen Mehrkosten nicht in voller Höhe selbst trugen. Damit wurde den Fluggesellschaften ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil verschafft, der zurückgefordert werden muss, um die sich daraus ergebende Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen.

Auf der Grundlage der der Kommission derzeit vorliegenden Informationen hat es Frankreich unterlassen, die unzulässigen Beihilfen innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten in voller Höhe zurückzufordern. Die französischen Behörden haben zwar die entsprechenden Zahlungsbescheide versandt, konnten diese jedoch nach nationalem Recht noch nicht vollstrecken, da die Beihilfeempfänger Einspruch eingelegt haben. Nach einer Bestimmung des französischen Rechts werden Zahlungsbescheide im Falle eines Einspruchs automatisch ausgesetzt. Dies steht jedoch im Widerspruch zur ständigen europäischen Rechtsprechung zur Umsetzung von Rückforderungsbeschlüssen durch die Mitgliedstaaten, die die nationalen Gerichte an der Anwendung solcher Bestimmungen hindert, wenn sie über Rechtsbehelfe gegen Zahlungsbescheide entscheiden.

Um sicherzustellen, dass ihre Beihilfebeschlüsse vollständig umgesetzt werden, hat die Kommission daher beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich zu erheben.

 

Hintergrund

Ryanair hat außerdem beim Gericht der Europäischen Union gegen zwei der drei Kommissionsbeschlüsse (zu Pau und Angoulême) geklagt. Die Klageerhebung hat nach EU-Recht keine aufschiebende Wirkung, so dass Frankreich nach wie vor verpflichtet ist, die unzulässigen Beihilfen zurückzufordern.

Im Einzelnen hat die Kommission Frankreich mit den Beschlüssen angewiesen, die folgenden Beträge zurückzufordern: 0,87 Mio. EUR im Falle des Flughafens Angoulême (gesamtschuldnerisch von Ryanair und AMS), 2,8 Mio. EUR im Falle des Flughafens Pau (0,42 Mio. EUR von Ryanair, 1,97 Mio. EUR gesamtschuldnerisch von Ryanair und AMS und 0,43 Mio. EUR von Transavia) und 6,3 Mio. EUR im Falle des Flughafens Nîmes (gesamtschuldnerisch von Ryanair und AMS).

Die Mitgliedstaaten müssen staatliche Beihilfen, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat, innerhalb der im Kommissionsbeschluss gesetzten Frist zurückfordern. Dies ist sehr wichtig, da Verzögerungen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dazu führen, dass der Wettbewerb weiter verfälscht wird. Daher sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 und der Bekanntmachung über die Umsetzung von Entscheidungen über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen zur unverzüglichen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfen verpflichtet. Insbesondere müssen nach dem Urteil in der Rechtssache Scott (C-232/05) Rechtsvorschriften, die die unverzügliche und tatsächliche Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses der Kommission verhindern, unangewandt bleiben.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, bei Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt den Gerichtshof anzurufen.

Leistet ein Mitgliedstaat dem Urteil nicht Folge, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, nach Artikel 260 AEUV Zwangsgelder zu verhängen.

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