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Kommission genehmigt Umstrukturierungsbeihilfe von 125 Mio. EUR für Kem One

Nach einer eingehenden Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Fördermaßnahmen zugunsten von Kem One SAS, das Produkte der Chlorchemie und PVC herstellt, mit den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere den Vorschriften für Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar sind. Die Kommission stellte fest, dass das Kem One auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans seine langfristige Rentabilität wiederherstellen können wird, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt über Gebühr verzerrt wird.

Im Juli 2014 hatte Frankreich einen Umstrukturierungsplan angemeldet, der drei Arten von Maßnahmen zur Unterstützung von Kem One vorsieht: i) ein Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR des Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (Fonds de développement économique et social – FDES), ii) einen Zuschuss in Höhe von 15 Mio. EUR und iii) rückzahlbare Vorschüsse in Höhe von 80 Mio. EUR. Nach Angaben Frankreichs wurde auch der Verzicht auf ausstehende Steuern und Sozialbeiträge in Betracht gezogen.

Im Oktober 2014 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte. Ferner hatte die Kommission Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit all dieser Fördermaßnahmen mit den Beihilfevorschriften für Unternehmen in Schwierigkeiten. So hatte sie vor allem Zweifel daran, dass Kem One auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans seine langfristige Rentabilität wiederherstellen könne und einen hinreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leiste.

Im Zuge der eingehenden Prüfung bestätigte sich der Beihilfecharakter der angemeldeten Fördermaßnahmen. Sie verschafften Kem One einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie zu Konditionen gewährt wurden, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht eingeräumt hätte. Gleichwohl erachtete die Kommission diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar, da ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des von Frankreich angemeldeten Umstrukturierungsplans im Laufe der Untersuchung zerstreut wurden. Daher gelangte sie zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan eine geeignete Grundlage bietet, um die Probleme von Kem One anzugehen, und einen hinreichenden Eigenbeitrag des Unternehmens vorsieht. Die französischen Behörden sind gehalten, der Kommission regelmäßig einen Überprüfungsbericht zukommen zu lassen, um die vollständige und richtige Umsetzung der vorgesehen Maßnahmen zu gewährleisten.

Hintergrund

Kerngeschäft von Kem One sind die Herstellung und die Vermarktung von Chlorchemie-Produkten und PVC für zahlreiche Wirtschaftszweige wie die Automobilbranche, das Baugewerbe, die Landwirtschaft oder das Gesundheitswesen. Die negativen Auswirkungen der weltweiten Krise auf die PVC-Nachfrage und unternehmensspezifische strukturelle Schwierigkeiten haben dazu geführt, dass das Handelsgericht Lyon am 27. März 2013 ein gerichtliches Sanierungsverfahren einleitete.

Im November 2013 kündigte der französische Minister für die Belebung der Produktion die Einführung befristeter außergewöhnlicher Begleitmaßnahmen an, mit denen lebensfähige mittelgroße Unternehmen unterstützt werden sollen, die sich wegen konjunktureller Schwierigkeiten in einem Insolvenzverfahren befinden. Diese Maßnahmen stützen sich insbesondere auf den FDES, dessen Mittelausstattung 2014 um 300 Mio. EUR aufgestockt wurde. Die beiden ersten Unternehmen, denen solche Maßnahmen zugutekamen, waren FagorBrandt und Mory-Ducros. Die Kommission leitete im September 2014 zwei eingehende Prüfverfahren zu den FDES-Darlehen und den anderen Maßnahmen ein, die diesen Unternehmen gewährt wurden.

Nach den EU-Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 kommen Unternehmen in Schwierigkeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für staatliche Beihilfen in Betracht. Beihilfen können für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden („Rettungsbeihilfen“). Ist der Förderzeitraum länger als sechs Monate, so kann die Beihilfe nur genehmigt werden, wenn sie später zurückgezahlt oder der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird („Umstrukturierungsbeihilfen“). Der Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass die langfristige Rentabilität des betreffenden Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung wiederhergestellt wird, etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen durch Ausgleichsmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden und sich die Eigentümer des Unternehmens hinreichend an den Umstrukturierungskosten beteiligen.

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