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Parlament billigt neue Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben

  • Mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub auf Krankengeldniveau
  • Zwei Monate nicht übertragbarer und bezahlter Elternurlaub
  • Fünf Tage jährlicher Pflegeurlaub (Urlaub für pflegende Angehörige)
  • Flexiblere Arbeitsgestaltung, etwa mit einer Telearbeitsregelung
Das Parlament hat am Donnerstag neue Vorschriften für Vaterschaftsurlaub und nicht übertragbaren Elternurlaub in einer endgültigen Abstimmung angenommen.
Das Gesetz, das bereits informell mit den EU-Ministern vereinbart wurde, legt Mindestanforderungen für alle Mitgliedstaaten fest. Es soll die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt stärken, sowie die Rolle des Vaters oder eines gleichwertigen zweiten Elternteils. Dies kommt nicht nur Kindern und dem Familienleben zugute, sondern es trägt auch den gesellschaftlichen Veränderungen stärker Rechnung und begünstigt die Gleichstellung der Geschlechter.
Die neue Regelung wurde mit 490 Stimmen angenommen, bei 82 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen.
Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub

  • Väter und gleichwertige zweite Elternteile haben, sofern sie nach nationalem Recht anerkannt sind, Anspruch auf mindestens 10 Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub (Bezahlung mindestens so hoch wie das Krankengeld) zeitnah zur Geburt oder Totgeburt eines Kindes.
  • Außerdem sind in Zukunft zwei Monate nicht übertragbarer und bezahlter Elternurlaub möglich. Dieser Urlaub sollte ein individueller Anspruch sein und dazu führen, dass Betreuungs- und Pflegeaufgaben gleichmäßiger auf Männer und Frauen verteilt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen für die Mindestdauer des nichtübertragbaren Elternurlaubs eine angemessene Bezahlung oder Vergütung festlegen. Dabei sollen sie berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von Elternurlaub oft zu einem Einkommensverlust in der Familie führt. Erstverdiener in einer Familie sollten ihren Anspruch auf Elternurlaub geltend machen können.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitnehmern, die einen Angehörigen oder eine im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebende Person pflegen, die unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen oder altersbedingten Einschränkungen leidet, 5 Tage Pflegeurlaub pro Jahr gewähren.

Mitgliedstaaten, die während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewähren, können beschließen, diese Regelung beizubehalten.
Flexibles Arbeiten
Berufstätige Eltern und pflegende Angehörige könnten, wenn möglich, eine Anpassung ihrer Arbeitsmuster verlangen, auch durch Telearbeit oder flexible Zeitpläne. Bei der Prüfung von Anträgen auf flexible Arbeitsregelungen können die Arbeitgeber nicht nur ihre eigenen Ressourcen und operativen Fähigkeiten berücksichtigen, sondern auch die spezifischen Bedürfnisse eines Elternteils von Kindern mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sowie die von Alleinerziehenden.
Zitat
Berichterstatter David Casa (EVP, MT): „Diese Richtlinie tut viel für die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Aufgabenteilung. Frauen leiden unter mangelnder Gleichstellung. Die Konsequenzen sind unterschiedliche Gehälter und eine Rentenlücke. Jetzt werden sie beim Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt und können ihr volles Potenzial erreichen, während Väter eine größere Rolle bei der Erziehung ihrer Kinder spielen werden. Von dieser Richtlinie profitieren auch Familienangehörige, die sich um eine ältere Generation kümmern. Die Vorteile liegen auf der Hand – für die Männer, die Frauen, Familien und die Wirtschaft.“
Die nächsten Schritte
Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationale Gesetzgebung umzusetzen.

über red

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