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Europäisches Parliament. Straßburg, Frankreich. PHOTO © European Union

EU-Gasmarkt: Neue Vorschriften gelten auch für Gaspipelines aus Nicht-EU-Staaten wie Nord Stream 2

  • Neben Gaspipelines in der EU fallen nun auch Leitungen aus Drittstaaten in die EU unter das Europarecht und die Wettbewerbsregeln
  • Klare Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen von den neuen Regeln
  • Ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland darf nicht zu verzögerter Umsetzung der Regeln führen
Regeln für einen klaren Rechtsrahmen für den Betrieb von Gaspipelines in der EU und aus Drittländern wurden Dienstagabend zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Staaten vereinbart.
Ein informeller Kompromiss über neue EU-Gasmarktvorschriften wurde am Dienstagabend zwischen Parlament und Rat vereinbart. Die geänderten Vorschriften gelten sowohl für interne EU-Gasleitungen als auch für alle Gasleitungen aus Drittländern in die EU und schaffen Rechtsklarheit für bestehende und neue Gasinfrastrukturen wie Nord Stream 2.

 

Für Pipelines innerhalb der EU gilt bereits, dass das Eigentum der Gasfernleitungsinfrastruktur von dem des Gases getrennt sein muss. Mit den neuen Rechtsvorschriften würde dies in der Regel für alle Gasleitungen in der EU gelten, auch wenn sie ihren Ursprung außerhalb der Union haben. Ausnahmen für bestehende Gasleitungen und neue Gasleitungen sind jedoch möglich.

 

Neue Gasfernleitungen aus Drittländern

 

Nach den neuen Vorschriften ist ausschließlich die EU für Vereinbarungen über neue EU-Gasleitungen mit Drittländern zuständig. Der EU-Mitgliedstaat, in dem die Pipeline erstmals in die EU eintritt, konsultiert das betreffende Drittland, bevor er darüber entscheidet, ob eine Ausnahme von den EU-Vorschriften notwendig ist. Die abschließende Entscheidung über die Ausnahme liegt jedoch bei der EU-Kommission. Sie prüft, ob die Ausnahme notwendig ist und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten geht die Bewertung der Kommission vor.

 

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auch ermächtigen, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, es sei denn, das widerspricht Unionsrecht oder ist nachteilig für den Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit in der EU.

 

Das Europäische Parlament hat in den Text auch aufgenommen, dass ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland unter keinen Umständen die Umsetzung dieser Richtlinie verzögern darf. Die Mitgliedstaaten haben neun Monate Zeit, um ihre nationalen Rechtsvorschriften mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

 

Bestehende Gaspipeline aus Drittländern

 

Ausnahmen sind auch für bestehende Rohrleitungen möglich, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie an Pipelines in der EU angeschlossen waren. Die Mitgliedstaaten können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie eine Ausnahmeregelung für bestehende Pipelines beschließen. Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Wettbewerb in der Union nicht beeinträchtigt wird. Befindet sich die Pipeline im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so konsultiert der Staat, in dem die Pipeline zuerst in die EU eintritt die anderen Mitgliedstaaten, bevor er eine Ausnahmeregelung gewährt.

 

Zitat

 

Nachdem das Abkommen zustande gekommen war, sagte der Berichterstatter Jerzy Buzek (EVP, PL): „Viele wollten, dass die Verhandlungen scheitern, denn ohne diesen Kompromiss wären die EU-Rechtsvorschriften nicht auf Gaspipelines aus Drittländern anwendbar. Dank der heutigen Vereinbarung müssen nun alle künftigen Gaspipelines aus Drittländern, einschließlich Nord Stream 2, den EU-Vorschriften entsprechen. Dies war schon immer das Hauptziel des Europäischen Parlaments, und ich freue mich, dass dies heute in der Vereinbarung mit dem Rat bestätigt wird.“

 

Nächste Schritte

 

Die Vereinbarung wird nun dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, dem Plenum des Europäischen Parlaments und dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

über red

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