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Ulrike RODUST
Ulrike RODUST. PHOTO: European Union

Nordseefischerei: EU-Plan für Erhaltung der Bestände an Grundfischarten

  • Klarere Regeln für die Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen und Quoten durch die EU-Minister
  • Quoten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

 

Am Dienstag hat das Parlament einen neuen EU-Mehrjahresplan zur Verhinderung der Überfischung von Grundfischarten in der Nordsee und zum Schutz der Fischereigemeinden verabschiedet.

 

Der zweite mehrjährige Fischereiplan im Rahmen der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) – angenommen mit 520 gegen 131 Stimmen bei 9 Enthaltungen – regelt die Fischerei von Grundfischarten (die nahe am Meeresboden leben). Diese beläuft sich auf 70% aller Fänge in der Nordsee (Gebiete IIa, IIIa und IV).

 

Die Komplexität der gemischten Fischereien in der Nordsee macht es unmöglich, nur eine einzige Art zu fangen. Der neue Plan berücksichtigt dies und deckt als Teil der Lösung dieses Problems verschiedene Bestände gleichzeitig ab. Die langfristige nachhaltige Nutzung dieser Bestände sollte deren Erhalt sichern und den Schutz der Lebensgrundlage der Fischereigemeinden gewährleisten.

 

Die neuen Regeln sehen folgendes vor:

 

  • Festlegung der Bandbreiten (Minimum-Maximum), innerhalb derer die EU-Minister die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten festlegen können;
  • Rasche Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Festsetzung der Quoten;
  • Die Fischerei auf einen bestimmten Bestand kann ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn wissenschaftliche Gutachten ergeben, dass dieser Bestand in Gefahr ist, und
  • Alle Maßnahmen basieren auf den „besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten“.

 

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

 

Länder, die direkt von einem Problem betroffen sind, können sich zusammenschließen und gemeinsame Empfehlungen abgeben, d.h. wenn sich die Situation eines Bestandes abrupt ändert. Die EU-Kommission wird dann auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlungen „delegierte Rechtsakte“ ausarbeiten, um das Problem anzugehen.

 

Abkommen mit Nicht-EU-Ländern

 

Die Abgeordneten fügten einen neuen Artikel hinzu, in dem es heißt: „Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände (…) nachhaltig bewirtschaftet werden.“

 

Zitat

 

Berichterstatterin Ulrike Rodust (S&D, DE): „Mir war wichtig, den Bewirtschaftungsplan rechtzeitig für die entsprechenden Brexit-Verhandlungen verabschiedet zu haben. Die Bestände müssen nachhaltig befischt werden – jetzt und nach dem Brexit. Die gemeinsam genutzten Bestände unterliegen einer gemeinsamen Verantwortung. Der nun verabschiedete Nordseeplan bietet sowohl eine Basis für die Verhandlungen als auch für eine nachhaltige Fischerei.“

 

„Ich will eine nachhaltige und wissensbasierte Fischereipolitik. Mit dem Nordseemanagementplan gibt es nun klare Regeln für die EU-Fischereiminister bei der jährlichen Quotenfestsetzung. Wieviel gefischt werden darf, muss jetzt auf Grundlage der besten verfügbaren Gutachten entschieden und schnell an neue wissenschaftliche Daten angepasst werden“.

Die nächsten Schritte

 

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

 

Hintergrundinformationen

 

In der Nordsee sind 70% der Fänge Grundfischarten. Mehrere tausend Schiffe aus den sieben angrenzenden Mitgliedstaaten sind beteiligt (Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich). Die Fangmengen an Grundfischen betrugen mehr als €850 Millionen (im Jahr 2012), wobei das höchste Gesamtanlandungsgewicht nach Arten für Seezunge am höchsten war, gefolgt von Scholle, Kaiserhummer, Kabeljau, Seelachs, Schellfisch, Steinbutt, Seeteufel, Wittling und Rotzunge.

 

Ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan regelt die Bewirtschaftung der Fischbestände in einem bestimmten Gebiet, um Überfischung zu verhindern und die Nachhaltigkeit der Bestände zu gewährleisten.  Die fischereiliche Sterblichkeit bildet die Grundlage für die Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten. Die in Artikel 2 Absatz 2 derGrundverordnung für die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegte Norm besagt, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze „die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.“

über red

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