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Plenary session week 46 2017 in Strasbourg - The situation of the rule of law and democracy in Poland

Rechtsstaatlichkeit in Polen: Parlament will EU-Maßnahmen unterstützen

  • Rat der EU sollte rasch feststellen, ob Polen Gefahr läuft, die EU-Werte zu verletzen
  • Polnische Regierung soll sich mit den Vorwürfen auseinandersetzen.
  • Parlament besonders besorgt über Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz und Grundrechte

Das Parlament forderte die EU-Regierungen am Donnerstag auf, rasch zu prüfen, ob Polen von einer schwerwiegenden Verletzung der EU-Werte bedroht ist, und wenn ja, Lösungen vorzuschlagen.

 

Mit 422 Stimmen bei 147 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen unterstützte das Plenum den Vorschlag der EU-KommissionArtikel 7 (1) des EU-Vertrags (eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der EU) zu aktivieren und Polen aufzufordern, sich damit auseinanderzusetzen.

Die Abgeordneten fordern den EU-Ministerrat auf, „im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV rasch tätig zu werden“ und fordern, dass das Parlament umfassend über die Fortschritte und Maßnahmen in allen Phasen des Verfahrens informiert wird.

In einer Plenarentschließung vom 15. November 2017 unterstrich das Parlament, dass die Situation in Polen eine „eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung“ der EU-Werte, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, darstelle. Die Abgeordneten äußerten sich sehr besorgt über die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz und die Grundrechte.

Verfahren

Artikel 7 des EU-Vertrags, der bisher noch nie angewendet wurde, sieht einen Mechanismus vor, um Verstöße gegen die Werte der EU zu verhindern und Sanktionen gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu beschließen, falls dieser die Werte der EU nicht achtet.

Nach Artikel 7 Absatz 1 kann der EU-Ministerrat auf Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der EU durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Beschluss des Rates bedarf der Unterstützung einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder und der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Um einen tatsächlichen Verstoß zu verhindern, kann der Beschluss auch spezifische Empfehlungen an das betreffende Land richten.

Nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Europäische Rat (EU-Staats- und Regierungschefs) auf Vorschlag eines Drittels der EU-Mitgliedstaaten oder der EU-Kommission eine tatsächliche Verletzung der Werte der EU feststellen. In diesem Fall muss der Europäische Rat einstimmig beschließen, und das Parlament seine Zustimmung geben.

Artikel 7 Absatz 3 sieht mögliche Sanktionen vor, wie z.B. die Aussetzung der Stimmrechte im Ministerrat.

über red

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