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Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Telekommunikations-Joint-Venture von Vodafone und Liberty Global unter Bedingungen und lehnt Verweisung an niederländische Wettbewerbsbehörde ab

Die Europäische Kommission hat dem Mobilfunkbetreiber Vodafone und dem Kabelnetzbetreiber Liberty Global auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung grünes Licht für die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Niederlanden gegeben. Der Beschluss ist an die Bedingung geknüpft, dass Vodafone seine Festnetzsparte für Endkunden in den Niederlanden veräußert.

Die Kommission hatte Bedenken, dass der geplante Zusammenschluss die Vorteile zunichte machen würde, die der erst vor kurzem erfolgte Eintritt von Vodafone in den niederländischen Telekommunikationsmarkt gebracht hat. Vodafone hatte das Potenzial, im Bereich der gebündelten Festnetz- und der gebündelten Festnetz-Mobilfunk-Dienste für Endkunden ein starker Wettbewerber zu werden. Da die Bedenken durch das Veräußerungsangebot von Vodafone vollständig ausgeräumt werden, kann die Kommission den Zusammenschluss im Vorprüfverfahren freigeben. Parallel dazu hat die Kommission heute einen Antrag auf Verweisung der Sache an die niederländische Wettbewerbsbehörde abgelehnt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte: „Der Telekommunikationsmarkt ist für unsere digitale Gesellschaft von strategischer Bedeutung. Ich freue mich, dass wir die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von Vodafone und Liberty Global in den Niederlanden genehmigen konnten. Die von Vodafone angebotenen Verpflichtungen stellen sicher, dass die niederländischen Verbraucher weiterhin eine gute Auswahl zu wettbewerbsbestimmten Preisen haben werden.“

Vodafone bietet in den Niederlanden Dienste in den Bereichen Mobilfunk, Festnetztelefonie für Endkunden, Breitband-Internetzugang und Fernsehen an. Das Unternehmen verfügt über ein eigenes Mobilfunknetz und stützt sich bei seinen anderen Diensten auf die Kupfer- und Glasfaser-Infrastrukturen des etablierten Anbieters KPN. Liberty Global bietet Endkunden in den Niederlanden unter dem Namen Ziggo Festnetz- und Mobilfunkdienste an. Ziggo betreibt ein eigenes Kabelnetz und erbringt über dieses Netz Dienste in den Bereichen Festnetztelefonie, Breitband-Internetzugang und Fernsehen sowie als virtueller Mobilfunknetzbetreiber Mobilfunkdienste.

Die Kommission hatte nach Prüfung des Vorhabens angesichts der derzeitigen Zugangsverpflichtungen in den Niederlanden Bedenken, dass der Zusammenschluss, so wie er ursprünglich angemeldet worden war, den Wettbewerb auf den niederländischen Märkten für gebündelte Festnetz-Dienste und gebündelte Festnetz-Mobilfunk-Dienste verringert hätte. Nach Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wäre Vodafone nicht mehr als Wettbewerber aufgetreten, der starken Wettbewerbsdruck hätte ausüben können. Dies hätte wahrscheinlich zu höheren Preisen und weniger Wettbewerb geführt.

Die Verpflichtungen
Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, bot Vodafone an, seine Sparte Festnetzdienste für Endkunden in den Niederlanden zu veräußern.

So wird der Erwerber der veräußerten Vermögenswerte im Wettbewerb eine ähnliche Rolle spielen wie Vodafone derzeit. Durch die Veräußerung werden die Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten von Vodafone und Liberty Global auf den Märkten für gebündelte Festnetz- und gebündelte Festnetz-Mobilfunk-Dienste vollständig aufgehoben und die ermittelten Wettbewerbsbedenken zerstreut.

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass die Übernahme in der durch die Verpflichtungen geänderten Form keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt. Die Genehmigung ist an die Bedingung gebunden, dass die Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden.

Die Kommission hat bei der Prüfung des geplanten Zusammenschlusses eng mit der niederländischen Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet.

Ablehnung des Verweisungsantrags
Die Kommission hat gestern auch einen Antrag der Niederlande auf Verweisung der Fusionskontrollsache an die niederländische Wettbewerbsbehörde zur Prüfung nach niederländischem Wettbewerbsrecht abgelehnt.

Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission die Prüfung einer Sache ganz oder teilweise an einen Mitgliedstaat verweisen, wenn sich die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen auf einen nationalen Markt beschränken. Bei der Entscheidung über die Verweisung einer Sache nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a an einen Mitgliedstaat berücksichtigt die Kommission vor allem, welche Behörde am besten geeignet ist, das jeweilige Vorhaben zu prüfen. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass sie aufgrund ihrer weitreichende Erfahrungen mit der Prüfung von Zusammenschlüssen im Telekommunikationssektor über bessere Voraussetzungen für die Prüfung dieser Sache verfügt. Außerdem sollte die einheitliche Anwendung der Fusionskontrollvorschriften auf Telekommunikationsvorhaben im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gewährleistet werden. Folglich hat die Kommission den Antrag abgelehnt.

Die beteiligten Unternehmen
Die in London ansässige Vodafone Group ist in erster Linie als Betreiber von Mobilfunknetzen und Anbieter von Mobilfunkdiensten (z. B. Sprach-, Nachrichten- und Datendiensten) tätig. Die meisten Vodafone-Betriebsgesellschaften bieten zudem Dienste in den Bereichen Festnetztelefonie, Festnetz-Internetzugang und/oder Kabel- und Internetfernsehen an. Innerhalb der EU ist Vodafone in zwölf Mitgliedstaaten tätig, darunter auch in den Niederlanden.

Das internationale KabelunternehmenLiberty Global, das ebenfalls seinen Sitz in London hat, bietet in zwölf europäischen Ländern einschließlich der Niederlande Fernseh-, Breitband-, Internet- und Sprachtelefoniedienste an.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

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