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Klärung der Vorschriften zum Güterstand bei internationalen Paaren

Am Donnerstag hat das Parlament neue Vorschriften gebilligt, die bestimmen, welches Gericht von welchem Mitgliedsstaat bei der Scheidung über eine güterrechtliche Trennung entscheiden sollte. Es geht um Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften, bei denen die Partner aus unterschiedlichen EU-Staaten kommen, und um Regeln in Bezug auf das geltende Recht im Scheidungs- oder Todesfall, die in 18 Mitgliedstaaten, die sich an dieser „verstärkten Zusammenarbeit“ beteiligen, anwendbar sein werden.

„Die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Instruments, um Streitfälle beim Ehegüterrecht und beim Güterrecht eingetragener Partnerschaften bei Scheidung oder im Todesfall zu regeln, war überfällig. Ab jetzt werden internationale Paare in allen Eheformen von mehr Rechtssicherheit sowie einem besseren Rechtsschutz profitieren, sowie von gemeinsamen Vorschriften, die den fast 16 Millionen in Europa lebenden internationalen Paare zugutekommen“, sagte der Berichterstatter Jean-Marie Cavada (ALDE, FR).

In den zwei Verordnungen (über eheliche Güterstände und die Güterstände eingetragener Partnerschaften) soll geklärt werden, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht und dem Güterstand eingetragener Partnerschaften zuständig ist bzw. welches Recht gilt. Durch die Verordnungen soll auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesbezüglichen grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.
Die Verordnung über eheliche Güterstände wurde mit 498 zu 58 Stimmen und 35 Enthaltungen angenommen, und die Verordnung über die Güterstände eingetragener Partnerschaften wurde mit 490 zu 68 Stimmen und 34 Enthaltungen angenommen.
In den Verordnungen bleiben die zugrunde liegenden Institutionen Ehe und Partnerschaft unangetastet; es handelt sich nach wie vor um Angelegenheiten, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Sie enthalten außerdem eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Wahrung der nationalen Rechtssysteme. So werden etwa teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Recht die Institution der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, in keiner Weise dazu verpflichtet, es vorzusehen oder die Gerichtsbarkeit dafür auszuüben.

Hintergrundinformationen
Laut EU-Kommission leben in der Europäischen Union inzwischen 16 Millionen internationale Paare.
Die 18 Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, sind Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Andere Mitgliedstaaten können sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Annahme der Vorschläge an der Zusammenarbeit beteiligen. In diesem Zusammenhang hat Estland erklärt, dass es sich nach der Annahme der Verordnungen an der Zusammenarbeit beteiligen möcht.
Am 7. Juni 2016 hat das Europäische Parlament dieser “verstärkten Zusammenarbeit” zugestimmt.

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