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Staatliche Beihilfen: Kommission gibt grünes Licht für Maßnahmen zur Entlastung ungarischer und italienischer Banken von wertgeminderten Vermögenswerten

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die von Ungarn und Italien beabsichtigte Ausgliederung notleidender Kredite aus den Bilanzen ungarischer und italienischer Banken keine staatliche Beihilfe darstellt.

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der ungarischen Vermögensverwaltungsgesellschaft MARK verwendeten Preismodelle Gewähr dafür bieten, dass sie notleidende Kredite zum Marktpreis kauft. Die Kommission stellte zudem fest, dass die von Italien geplante Garantieregelung eine marktübliche Vergütung des Staates für das Risiko vorsieht, das er mit der Gewährung einer Garantie auf nicht besicherte notleidende Kredite übernimmt. Mit den beiden Beschlüssen wird eine Übereinkunft, die EU-Kommissarin Margarethe Vestager und der italienische Finanzminister Pier Carlo Padoan am 26. Januar 2016 erzielten, umgesetzt.

Wenn ein Mitgliedstaat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert und ihm das übernommene Risiko in einer für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Weise vergütet wird, stellt dies keine staatliche Beihilfe dar. Daher kam die Kommission nach Prüfung der beiden Maßnahmen zu dem Ergebnis, dass weder die ungarische noch die italienische Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften umfassen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die heutigen Beschlüsse zeigen, dass die EU-Vorschriften den Mitgliedstaaten verschiedene Instrumente an die Hand geben, mit denen die Bereinigung der Bankbilanzen – mit oder ohne staatliche Beihilfen – vorangetrieben werden kann. Die Kommission muss lediglich sicherstellen, dass die von den nationalen Regierungen gewählten Maßnahmen die öffentlichen Haushalte nicht übermäßig belasten und die Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht verfälschen.“

Vizepräsident Valdis Dombrovskis, zuständig für den Euro und den sozialen Dialog, erklärte dazu: „Die hohe Zahl notleidender Kredite in einigen Mitgliedstaaten belasten die Bilanzen der Banken und hindern sie daran Kredite an Unternehmen und Haushalte zu vergeben. Darauf wurde bereits in der Vergangenheit hingewiesen, nicht zuletzt in den Empfehlungen der Europäischen Kommission. Die von den ungarischen und italienischen Behörden geplanten und der Kommission genehmigten Maßnahmen zeigen, dass Mitgliedstaaten diesem Thema mehr Aufmerksamkeit widmen, und dass Lösungen möglich sind, die nicht auf staatlichen Beihilfen ruhen. Die Wirksamkeit dieser Regelungen wird durch begleitende Maßnahmen in Bankensektor und der Wirtschaft allgemein gesteigert.“

Ungarische „Bad Bank“

MARK ist eine ungarische Vermögensverwaltungsgesellschaft, der solvente Finanzinstitute in Ungarn auf freiwilliger Basis einen spezifischen mit Gewerbeimmobilien besicherten Pool notleidender Kredite zu marktüblichen Preisen verkaufen können. Die Gesellschaft ermittelt die Preise dieser Vermögenswerte anhand einer spezifischen Bewertungsmethode. So soll die Abwicklung bestimmter von ungarischen Banken gehaltener notleidender Kredite angekurbelt werden. MARK wurde ursprünglich ein Budget von 1 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt, das möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erhöht wird.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird insbesondere notleidende Kredite aufkaufen, die durch Vermögenswerte in Form von Gewerbeimmobilien wie Bürogebäude, Hotels, Einzelhandelsobjekte (z. B. Einkaufszentren), Grundstücke und Industrieobjekte (z. B. Lagerhallen) besichert sind. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die von MARK zur Festsetzung der Übernahmepreise zugrunde gelegte Methode eine marktkonforme Bewertung sicherstellt:

  • Erstens werden mit den von MARK für jede Kategorie von Vermögenswerten entwickelten detaillierten Bewertungsmodellen den Marktbedingungen entsprechende Preise ermittelt. Die Modelle basieren auf konservativen Parametern und allgemein akzeptierten Bewertungsmethoden. Zudem wurden sie auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Transaktionspreise kalibriert.
  • Zweitens wird MARK einen unabhängigen Sachverständigen für die Durchführung der Bewertungen anhand der Bewertungsmodelle einstellen und diese Bewertungen einer Zweitkontrolle durch einen qualifizierten Prüfer unterziehen.
  • Drittens wird durch zusätzliche Schutzmechanismen wie die Obergrenze für den Übernahmepreis und die nachträgliche Kontrolle von Transaktionen dafür Sorge getragen, dass die betreffenden Transaktionen keine staatlichen Beihilfen beinhalten.

Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften enthält. Dieser Beschluss enthält keine Aussage über andere rechtliche Fragen, die die Struktur, Finanzierung und Unternehmensführung von MARK betreffen.

Die italienische Garantieregelung

Die Regelung zur Gewährung staatlicher Garantien soll den italienischen Banken die Verbriefung notleidender Kredite und die Ausgliederung dieser Kredite aus den Bankbilanzen erleichtern. Dabei werden die Problemkredite der Bank durch ein einzeln verwaltetes privates Verbriefungsinstrument aufgekauft und gebündelt. Anschließend werden die verbrieften Kredite in Tranchen mit unterschiedlicher Bonität – in risikobehafteten nachrangigen und optional in mittelrangigen Notes (sogenannten Junior und Mezzanin Notes) sowie in mit einem geringeren Risiko behafteten vorrangigen Notes (sogenannten Senior Notes) – veräußert, für die zudem staatliche Garantien gewährt werden. Auf diese Weise soll das Interesse ganz unterschiedlicher Anleger geweckt werden. Ferner sollen die Banken zur schnellstmöglichen Abwicklung notleidender Kredite und zur Verbesserung ihrer Liquidität angeregt werden.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die staatlichen Garantien für Senior Notes zu marktüblichen Bedingungen entsprechend dem eingegangenen Risiko vergütet werden, wie es auch für einen privaten Marktteilnehmer unter Marktbedingungen annehmbar wäre. Gewähr dafür bieten insbesondere die folgenden Vorkehrungen:

  • Erstens trägt der Staat ein begrenztes Risiko, da die staatlichen Garantien nur für die Senior-Tranche gelten. Eine von der EZB gebilligte unabhängige Ratingagentur stellt sicher, dass die Notes der Senior-Tranche der Risikokategorie „Investment Grade“ entsprechen, wobei die staatliche Garantie nicht in die Bewertung einfließt. Ob das Verbriefungsinstrument die Senior-Tranche zurückzahlen kann, hängt unter anderem von den Erlösraten der zugrundeliegenden Vermögenswerte, den Kosten des Verbriefungsinstruments, dem Umfang der Junior- und ggf. Mezzanin-Tranchen sowie von der Qualität des Forderungsverwalters (Servicer) ab.
  • Zweitens werden die Risikoverteilung der Tranchen und die Struktur der Verbriefungsorganismen durch den Markt getestet und bestätigt, bevor der Staat Risiken übernimmt. Die staatliche Garantie für die Senior-Tranche kommt erst zum Tragen, wenn mindestens die Hälfte der nicht mit einer Garantie ausgestatteten und risikobehafteten Junior-Tranche erfolgreich an private Marktteilnehmer veräußert wurde.
  • Drittens erhält der Staat eine marktübliche Vergütung für die Übernahme des Risikos. Das Garantieentgelt stützt sich auf eine Marktbenchmark (einen Korb von Preisen für Kreditausfallswaps in Italien ansässiger Unternehmen) und trägt dem Umfang und der Dauer des vom Staat mit der Garantie übernommenen Risikos Rechnung. Somit steigt das Garantieentgelt im Laufe der Zeit entsprechend der Dauer der Risikoexposition des Staates. Diese Entgeltstruktur sowie die Ernennung eines externen Forderungsverwalters soll die Effizienz der Abwicklung der notleidenden Kredite und die Wahrscheinlichkeit der Einbringung dieser Forderungen erhöhen.

Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften enthält.

Hintergrund

Nach dem EU-Recht können die Mitgliedstaaten für notleidende Kredite Entlastungsmaßnahmen durchführen, die Beihilfen umfassen oder beihilfefrei sind. Die Wahl der Maßnahme liegt ganz bei den Mitgliedstaaten und es ist an ihnen zu entscheiden, ob staatliche Beihilfen gewährt werden sollen. Die Kommission ist für die Beihilfenkontrolle zuständig und muss deshalb sicherstellen, dass die durchgeführten Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.

Beschließt ein Mitgliedstaat, bei einer Bank wie ein privater Investor zu intervenieren, so wäre das keine staatliche Beihilfe und würde nicht der EU-Beihilfekontrolle unterliegen. Dann müsste die Kommission prüfen, ob der Staat keine größeren Risiken als ein privater Anleger trägt und auch nicht mehr für die notleidenden Kredite bezahlt.

Wenn dagegen der Staat mehr als den Marktpreis für die notleidenden Kredite bezahlt oder niedrigere Garantieentgelte akzeptiert, als es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter getan hätte, dann ist dies eine staatliche Beihilfe, die nur zulässig ist, wenn die Bank im Einklang mit den Beihilfevorschriften und den einschlägigen Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten abgewickelt wird.

über dieter

Siehe auch

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