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Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende Untersuchung zu Maßnahmen für Iberpotash in Spanien ein

Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission ein Beihilfeverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob das spanische Bergbauunternehmen Iberpotash durch bestimmte staatliche Maßnahmen gegenüber Konkurrenten unter Verstoß gegen das EU-Beihilferecht begünstigt wurde.

Iberpotash (seit 2014 ICL Iberia Súria & Sallent) besitzt und betreibt mehrere Kalibergwerke in Katalonien. Kaliumchlorid wird vor allem zur Herstellung von Düngemitteln verwendet. Als Nebenprodukt aus dem Abbau und der Erstverarbeitung wird zudem Salz gewonnen.

2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, derzufolge Iberpotash in den Genuss mehrerer staatlicher Beihilfemaßnahmen für seine Bergbautätigkeit gekommen war:

Finanzielle Garantien zur Erfüllung von Umweltschutzvorschriften

Die erste Maßnahme betrifft die finanziellen Garantien, die Iberpotash gegenüber regionalen Behörden zur Erfüllung seiner Umweltschutzpflichten im Hinblick auf die Entsorgung von Bergbauabfällen hinterlegen musste. Mit diesen Garantien sollen die Kosten gegebenenfalls erforderlicher Flächensanierungsmaßnahmen gedeckt werden.

Die Kommission wird dabei zwei Aspekte genauer untersuchen. Sie wird zum einen prüfen, ob die ursprünglich auf 2 Mio. EUR festgesetzte finanzielle Garantie tatsächlich deutlich unter den Anforderungen der EU-Richtlinie über Bergbauabfälle und der einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften liegt. Träfe dies zu, wäre damit ein finanzieller Vorteil für das Unternehmen verbunden.

Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen

Im Rahmen der zweiten Maßnahme hat der spanische Staat die Kosten von 7,9 Mio. EUR zur Abdeckung einer Rückstandshalde von Iberpotash und zur Verringerung der damit einhergehenden Umweltbelastung in voller Höhe finanziert. Hier wird die Kommission klären, ob Iberpotash als Verursacher der Umweltbelastung die Kosten hätte selber tragen müssen. Sollte sich diese Annahme bestätigen, würde dies einen Verstoß gegen das Verursacherprinzip bedeuten, da der Staat anstelle des Verursachers die Kosten tragen würde.

Beide Maßnahmen würden Iberpotash einen selektiven Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen, die solche Kosten selbst tragen müssen, weshalb die Kommission von einem möglichen Beihilfesachverhalt im Sinne des EU-Rechts ausgeht.

Die Kommission wird jetzt ausführlich prüfen, ob sich ihre vorläufigen Bedenken bestätigen oder nicht. Im Zuge eines förmlichen Prüfverfahrens erhalten Beteiligte Gelegenheit, zu den beiden Maßnahmen, die Gegenstand der eingehenden Untersuchung sind, Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Sonstige Maßnahmen

In Bezug auf drei weitere in der Beschwerde angeführte Maßnahmen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass mit ihnen kein selektiver Vorteil für Iberpotash verbunden ist und diese Maßnahmen folglich nicht mit staatlichen Beihilfen verbunden sind. Folgende Sachverhalte waren betroffen:

  • Nutzung eines Salzwasser-Sammelbeckens: Iberpotash zahlt wie andere Nutzer eine Bau- und Betriebskosten deckende Gebühr für die Nutzung des Beckens.
  • Staatliche Finanzierung des Ausbaus von Trinkwasser-Aufbereitungsanlagen: Der Ausbau hat Iberpotash nicht von seinen Umweltschutzverpflichtungen entbunden. Die staatlichen Investitionen in den Ausbau dienten dem Zweck, die ortsansässige Bevölkerung mit Trinkwasser in der vorgeschriebenen Qualität zu versorgen.
  • Angebliche Finanzierung einer Studie: Hierfür ergab eine erste Untersuchung keine Anhaltspunkte.

 

Hintergrund

Den EU-Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zufolge können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Vorhaben unterstützen, die Unternehmen tatsächlich zu einer Verhaltensänderung und einer Verbesserung ihrer Ökobilanz veranlassen. Solche Beihilfen dürfen jedoch die Unternehmen nicht von Kosten entlasten, die sie ohnehin zu tragen hätten, um rechtsverbindliche Umweltnormen einzuhalten.

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