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Kommission eröffnet förmliches Prüfverfahren zu Ethanol-Benchmarks im Sektor Biokraftstoffe

Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob drei Ethanolhersteller unter Verstoß gegen das EU-Kartellrecht die durch eine Preisberichtsstelle veröffentlichten Ethanol-Benchmarks manipuliert haben.

Betroffen sind die Unternehmen Abengoa S.A. aus Spanien, Alcogroup SA aus Belgien und Lantmännen ek för aus Schweden und ihre Tochtergesellschaften. Sie produzieren, vertreiben und handeln mit Ethanol.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: Der Wettbewerb auf den Märkten für Biokraftstoffe ist eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung eines sauberen Verkehrs und die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Dies ist ein wichtiges Element der ambitionierten Strategie der Kommission zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen und Förderung erneuerbarer Energien.“

Ethanol ist ein aus Biomasse (z. B. Weizen, Mais oder Zuckerrüben) hergestellter Alkohol, der vor allem als Benzinzusatz und als Biokraftstoff für bestimmte Kraftfahrzeuge genutzt wird. Die Kommission hegt den Verdacht, dass die genannten Unternehmen Absprachen über die Einreichung oder Unterstützung von Geboten getroffen haben, um die von der Preisberichtsstelle Platts veröffentlichten Ethanol-Benchmarks zu manipulieren und dadurch die Preise in die Höhe zu treiben. Sollten diese Praktiken sich bestätigen, läge ein wettbewerbsschädliches Verhalten vor, das die energiepolitischen Ziele der EU durch die erhöhten Preise für erneuerbare Energien und insbesondere im Verkehr genutzte Biokraftstoffe untergräbt. Dies könnte den Einsatz von Biokraftstoffen als Alternative zu fossilen Brennstoffen bremsen und damit negative Folgen sowohl für die Verbraucher als auch die Umwelt bewirken.

Die von Preisberichtstellen wie Platts ermittelten und veröffentlichten Preise werden sowohl in Europa als auch weltweit als Benchmark für den Rohstoffhandel auf den physischen Märkten und den Märkten für Finanzderivate genutzt. Die Kommission hat im Jahr 2013 eine Verordnung zur Verbesserung der Steuerung, Integrität und Zuverlässigkeit von Benchmarks für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte vorgeschlagen. Diese Verordnung steht kurz vor ihrer Verabschiedung durch Rat und Europäisches Parlament.

Die Kommission wird nun eine gründliche, vorrangige Untersuchung vornehmen. Die Einleitung des förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Hintergrund

Die Untersuchung der Kommission begann mit unangekündigten Nachprüfungen im Mai 2013. Weitere Nachprüfungen folgten im Oktober 2014 und März 2015.

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) geregelt, die auch von einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.

Mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission entfällt die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts.

Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer der Untersuchung hängt von mehreren Faktoren wie der Komplexität des Falls, der Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte ab.

In einer getrennten Untersuchung prüft die Kommission auch, ob Hersteller oder Händler von Bioethanol unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV Preise festgesetzt oder Märkte und Kunden unter sich aufgeteilt haben.

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