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Kartellrecht: Kommission verhängt Kartellgeldbuße von 116 Mio. EUR gegen Hersteller von optischen Laufwerken

Die Europäische Kommission hat gegen acht Hersteller von optischen Laufwerken eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 116 Mio. EUR verhängt. Die Unternehmen hatten ihr Verhalten bei Ausschreibungen zweier Computerhersteller abgestimmt und damit gegen die EU Kartellvorschriften verstoßen.

Ein optisches Laufwerk (ODD) ist ein Gerät für den Zugriff auf optische Datenträger wie CDs, DVDs und Blu-ray Discs. Optische Laufwerke kommen beispielsweise in PCs, CD‑ und DVD‑Spielern sowie in Spielkonsolen zum Einsatz. Das wettbewerbswidrige Verhalten, das mit der Geldbuße geahndet wird, besteht in kollusiven Vereinbarungen im Rahmen von Ausschreibungen für optische Laufwerke für Laptops und Desktops von Dell und Hewlett Packard (HP).

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Millionen EUBürger nutzen ständig Geräte mit optischen Laufwerken, zum Beispiel um ihre Lieblingsfotos auf DVDs zu speichern. Daher ist es wichtig, den Wettbewerb auf diesen Märkten zu erhalten. Der heutige Beschluss zeigt einmal mehr, dass Kartellmitglieder, die ihre Produkte in Europa absetzen, Geldbußen nicht einfach durch Treffen in Kinos und auf Parkplätzen außerhalb Europas entgehen.“

An den rechtswidrigen Absprachen waren in diesem Fall acht Laufwerkhersteller beteiligt: Philips, Lite-On, deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions, Hitachi-LG Data Storage, Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage.

Philips, Lite-On und deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions wurde die Geldbuße nach der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 vollständig erlassen, da diese Unternehmen die Kommission als erste von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatten.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich die Kartellmitglieder von Juni 2004 bis November 2008 gegenseitig über ihre geplanten Gebotsstrategien sowie Ergebnisse von Ausschreibungen informierten und sensible Geschäftsinformationen zu optischen Laufwerken in Laptops und Desktops austauschten. Sie organisierten ein Netz aus bilateralen Parallelkontakten, die nur dazu dienten, aggressiven Wettbewerb bei Ausschreibungen von Dell und HP zu vermeiden.

Zwar fanden die Kartellkontakte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, doch wurden die Vereinbarungen weltweit umgesetzt. Von den Kartellmitgliedern ist nur Philips in Europa ansässig, die anderen sieben Unternehmen haben ihren Sitz in Asien.Die Dauer der Kartellbeteiligung lag je nach Unternehmen zwischen knapp einem Jahr und mehr als vier Jahren.

Den Unternehmen war die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst. Sie bemühten sich, die Kontakte zu verheimlichen und eine Aufdeckung ihrer Vereinbarungen zu verhindern. So vermieden sie es, die Wettbewerber im internen Schriftverkehr beim vollen Namen zu nennen, und verwendeten stattdessen Abkürzungen oder allgemeinere Bezeichnungen.

Die Kartellmitglieder versuchten ferner, keine Spuren ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens zu hinterlassen, indem sie persönlichen Treffen den Vorzug gaben und dafür sorgten, dass die Kunden nichts von den Gesprächen mit den Wettbewerbern erfuhren.So trafen sich Vertreter der beteiligten Unternehmen zuweilen an Orten, an denen man nicht auf sie aufmerksam werden würde, z. B. auf Parkplätzen oder in Kinos.

Geldbußen

Die Geldbußen wurden nach den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 festgesetzt. Die Kommission hat dabei u. a. dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Produkten im EWR, der Schwere des Verstoßes, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung getragen. Die Geldbußen haben eine angemessene Abschreckungswirkung, ohne unverhältnismäßig zu sein.

Philips, Lite‑On und Philips & Lite‑On wurde die Geldbuße, die insgesamt 63.5 Mio. EUR betragen hätte, vollständig erlassen, da sie die Kommission als erste von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatten. Die gegen Hitachi‑LG Data Storage verhängte Geldbuße wurde aufgrund der Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission auf der Grundlage der Kronzeugenregelung um 50 % ermäßigt bzw. teilweise erlassen, da das Unternehmen es der Kommission ermöglichte, eine längere Kartelldauer aufzudecken.

Bei der Festsetzung der Geldbußen trug die Kommission auch der Tatsache Rechnung, dass Philips, Sony und Sony Optiarc nur in Bezug auf Ausschreibungen von Dell an dem Kartell beteiligt waren.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden entsprechend ihrer Beteiligung am Kartell folgende Geldbußen verhängt:

Geldbuße vor Anpassung (in EUR) Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung Geldbuße (in EUR)
Philips 10 461 000 100% 0
Lite-On 31 366 000 100% 0
Philips & Lite-On Digital Solutions 22 037 000 100% 0
Hitachi-LG Data Storage 74 243 000 50% 37 121 000
Toshiba Samsung Storage Technology 73 833 000 41 304 000
Sony 18 062 000 21 024 000
Sony Optiarc 10 085 000 9 782 000
Quanta Storage 7 146 000 7 146 000

 

Hintergrund

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens verbieten Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen.

Die Untersuchung der Kommission begann im Juni 2009 mit einer Reihe von Auskunftsverlangen. Im Juli 2012 übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und im November 2012 fand eine mündliche Anhörung statt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer 39639 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik Kartelle.

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Ein Kommentar

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