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“Small-Claims”-Verfahren ausgeweitet: Schwellenwert auf 5000 Euro angehoben

Bald können noch mehr EU-Bürger und kleine Unternehmen das vereinfachte EU-Verfahren nutzen, mit dem in grenzübergreifenden Fällen Schulden in geringer Höhe eingefordert werden können. Am Mittwoch haben die Abgeordneten entsprechende Maßnahmen verabschiedet. Nun muss der Rat diesen Kompromiss mit dem Parlament noch formell billigen. Mit den neuen Vorschriften wird der Schwellenwert für im Verfahren zugelassene Forderungen von 2000 auf 5000 Euro steigen.

„Die Vereinfachung des Verfahrens und die Senkung der Kosten sind vor allem für Verbraucher und KMU von Bedeutung. Das sogenannte ‚Small-Claims‘-Verfahren hat die mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren in Bezug auf geringfügige Forderungen verbundenen Kosten um 40 % reduziert und die Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren und fünf Monaten auf einen Durchschnitt von fünf Monaten gesenkt. Es freut mich, dass auf diesem Wege das Verfahren bald in noch mehr Fällen genutzt werden kann“, sagte die Berichterstatterin Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (S&D, PL).

 

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es seit 2009. Es ist ein vereinfachtes und freiwilliges Verfahren, dass sich auf Standard-Formulare stützt, um Schulden bei jemandem einzutreiben, der in einem anderen EU-Land ansässig ist. Die heute verabschiedeten Verbesserungen des Verfahrens wurden von 650 Abgeordneten angenommen, bei 26 Gegenstimmen und 28 Enthaltungen.

 

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ausweitung des Verfahrens: Die Anhebung der Grenze für den Wert einer Forderung auf 5.000 Euro verbessert den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, vor allem für KMU. Ein besserer Rechtsschutz hat ein größeres Ver­trauen in grenzüberschreitende Geschäfte zur Folge und trägt dazu bei, dass die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt werden;
  • Höhe der Gerichtsgebühren muss verhältnismäßig sein: Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forde­rungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale verein­fachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können;
  • Anreize zur Nutzung von Fernkommunikationstechnologie: Die Parteien sollen ermutigt werden, etwa Video- oder Telekonferenzmöglichkeiten für mündliche Verhandlungen zu nutzen;
  • Praktische Hilfestellung: Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Parteien sowohl praktische Hilfe beim Ausfüllen der Formblätter als auch allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie allgemeine Informationen darüber erhalten, welche Gerichte in dem betref­fenden Mitgliedstaat zuständig sind, und zwar unentgeltlich.

Überprüfung nach 5 Jahren

Eine mögliche weitere Anhebung des Schwellenwerts für geringfügige Forderungen in Zukunft soll innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Geltung dieser neuen Verordnung überprüft werden.

Ebenfalls soll in den nächsten Jahren eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verfahrens überprüft werden, um Arbeitnehmern den Zugang zur Justiz bei grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Streitigkei­ten mit ihrem Arbeitgeber zu erleich­tern, etwa bei Gehaltsansprüchen.

 

Die nächsten Schritte

Um in Kraft zu treten, müssen die Vorschriften noch vom Rat gebilligt werden. Sie werden dann 18 Monate nach dem Inkrafttreten wirksam.

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