Startseite / ÖKO/ENVIRO / Kommission klagt vor Gerichtshof der EU gegen MALTA wegen Finkenfangs

Kommission klagt vor Gerichtshof der EU gegen MALTA wegen Finkenfangs

Die Europäische Kommission verklagt Malta vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), weil es seit 2014 den Finkenfang in seinem Hoheitsgebiet erlaubt.

Bei der Rechtssache geht es um den Beschluss Maltas, ab 2014 den Lebendfang von sieben Wildfinkenarten zuzulassen. In der EU sind der Fang und die Haltung von Vogelarten wie Finken allgemein untersagt. Die Mitgliedstaaten können jedoch von der strikten Schutzvorschrift abweichen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und wenn – in kleinem Maßstab und unter strenger Aufsicht – umsichtig von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird. Da im vorliegenden Fall diese Bedingungen nicht gegeben sind, forderte die Kommission Malta im Oktober 2014 in einem Aufforderungsschreiben auf, auf den Lebendfang von Finken zu verzichten. Trotz dieser Warnung eröffnete Malta 2014 wie geplant die Saison für den Finkenfang. Die Kommission ermahnte Malta daher im Mai 2015 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, diese Praxis einzustellen. In seiner Antwort widersprach Malta der Analyse der Kommission. Da Malta nicht bereit ist, auf den Lebendfang von Finken zu verzichten, hat die Kommission somit beschlossen, Malta vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen.

Hintergrund

In Europa gehen die Bestände zahlreicher Wildvogelarten zurück – in einigen Fällen ist der Rückgang drastisch. Dieser Rückgang stört das biologische Gleichgewicht und ist eine ernste Bedrohung für die natürliche Umwelt. Die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dient dem Schutz aller wilden Vögel, die in der Union natürlich vorkommen. Die Richtlinie enthält ein Verbot für Tätigkeiten, die Vögel direkt bedrohen, wie absichtliches Töten und Fangen, Zerstörung von Nestern und Entfernen von Eiern, und damit zusammenhängende Tätigkeiten, wie den Handel mit lebenden oder toten Vögeln, für den einige wenige Ausnahmen gelten. Sie legt außerdem großes Gewicht auf den Schutz der Lebensräume von gefährdeten und von Zugvogelarten, indem sie die Einrichtung eines Netzes besonderer Schutzgebiete vorsieht.

Artikel 9 der Richtlinie sieht einen gewissen Spielraum für Abweichungen von der strikten Schutzvorschrift vor, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, beispielsweise im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt. Auch zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen können Ausnahmen gewährt werden.

Der Beitrittsvertrag sah für Malta eine Übergangsregelung zur allmählichen Einstellung des Finkenfangs vor, bei der berücksichtigt wurde, wie lange es dauert, um ein Programm zur Vogelzucht in Gefangenschaft einzurichten. Die Übergangsregelung lief 2008 aus.

Die Rechtssache betrifft den Lebendfang von sieben Arten: Buchfink Fringilla coelebs, Bluthänfling Carduelis cannabina, Stieglitz Carduelis carduelis, Grünfink Carduelis chloris, Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes, Girlitz Serinus serinus und Erlenzeisig Carduelis spinus.

über dubi

Siehe auch

Schutz der Biodiversität weltweit: Parlament fordert verbindliche Ziele

• Mindestens 10% des EU-Haushalts zur Verbesserung der biologischen Vielfalt • 30% des EU-Gebiets soll …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.