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Kommission verlangt von Frankreich Rückforderung von 1,37 Mrd. EUR rechtswidriger Beihilfe von EDF

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass EDF (Électricité de France), der wichtigste Stromversorger in Frankreich, eine mit den EU-Beihilfevorschriften unvereinbare Steuerbeihilfe erhalten hat. Als 1997 bestimmte Rückstellungen des Unternehmens als Kapitalzuführung eingestuft wurden, hat Frankreich nicht die gesamte Körperschaftsteuer erhoben, die EDF hätte entrichten müssen. Diese Steuerbefreiung hat EDF einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber den anderen Marktteilnehmern verschafft und den Wettbewerb verfälscht. Nun muss EDF die Beihilfe zurückzahlen, um die Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen. Die Kommission hatte 2013 die wettbewerbsrechtliche Prüfung wiederaufgenommen, nachdem der Gerichtshof der Union ihre erste Entscheidung in dieser Sache für nichtig erklärt hatte.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarinargrethe Margrethe Vestager: „Jedes im Binnenmarkt tätige Unternehmen – ob öffentlich oder privat, groß oder klein – muss Körperschaftsteuer in der korrekten Höhe entrichten. Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass EDF eine nicht gerechtfertigte Steuerbefreiung gewährt wurde, die dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat und somit gegen die Beihilfevorschriften der Union verstößt.“

Zwischen 1987 und 1996 hatte EDF Rückstellungen für die Erneuerung des Hochspannungsnetzes für die allgemeine Stromversorgung in Frankreich gebildet, für das es die Konzession erhalten hatte. Als die EDF-Bilanz 1997 umstrukturiert wurde, stuften die französischen Behörden einen Teil dieser Rückstellungen als Kapitalerhöhung ein, ohne die entsprechende Körperschaftsteuer zu erheben.

2013 nahm die Kommission das Verfahren wieder auf, um nach den von den Gerichten der Europäischen Union aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob Frankreich den Steuereinbußen aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen zugestimmt hatte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen ebenfalls in Bezug auf EDF angestellt hätte. Die Kommission gelangte dabei zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war, da damals bei einer realistischen Einschätzung der Lage von einer zu geringen Rentabilität einer solchen Investition auszugehen war. Daher kann die EDF eingeräumte Steuerbefreiung nicht mit einer aus wirtschaftlichen Gründen getätigten Investition gleichgesetzt werden.

Folglich handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die die Marktposition von EDF zu Lasten der Wettbewerber gestärkt hat, ohne einem im gemeinsamen Interesse liegenden Ziel zu dienen. Die Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und muss deshalb von EDF an den französischen Staat zurückgezahlt werden. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf rund 1,37 Mrd. EUR und umfasst die 1997 gewährte Steuerbefreiung von 889 Mio. EUR sowie Zinsen von 488 Mio. EUR (der genaue Betrag wird gemeinsam mit den französischen Behörden festgelegt).

Hintergrund

EDF ist nicht nur der wichtigste Stromversorger in Frankreich, sondern ist auch auf vielen anderen Märkten in Europa tätig. Hauptaktionär des Unternehmens ist der französische Staat, der 85 % des Kapitals hält. Der Beschluss der Kommission bezieht sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 1997, als EDF noch keine Aktiengesellschaft, sondern ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (EPIC) mit einer besonderen Satzung war.

Nach einer eingehenden Prüfung war die Kommission 2003 zu der Auffassung gelangt, dass die Nichterhebung der Körperschaftsteuer auf diese Rückstellungen EDF einen selektiven Vorteil verschafft hatte und eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatlich Beihilfe war. Daher hatte sie angeordnet, dass Frankreich diese auf 889 Mio. EUR geschätzte Beihilfe mit Zinsen zurückfordern müsse.

Das Gericht der Europäischen Union erklärte diese Entscheidung jedoch mit der Begründung für nichtig, dass die Kommission bei der Untersuchung der Neueinstufung der Rückstellungen als Kapitalerhöhung nicht geprüft hatte, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen eine Investition in ähnlicher Höhe getätigt hätte. Dieses Urteil wurde im Juni 2012 vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt.

 

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